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14.06.2013

Bund haftet für verzögerten Studiumsabschluss (OGH 11.4.2013, 1 Ob 251/12m):

All jene, die schon einmal an einer österreichischen Hochschule studiert haben, kennen diese Probleme wohl nur allzu gut: überfüllte Hörsäle, restlos ausgebuchte Lehrveranstaltungen, etc. Möglicherweise mussten manche sogar noch das eine oder andere Semester auf ihren heiß ersehnten Abschluss warten, nur weil genau jene Lehrveranstaltung, die sie laut Studienplan absolvieren sollten, zur Gänze belegt war.

Genauso erging es einem Medizinstudenten im Wintersemester 2005/06. Er konnte unglücklicherweise keinen Lehrveranstaltungsplatz mehr ergattern, Parallellehrveranstaltungen wurden ebenso nicht angeboten. Deswegen zögerte sich sein Abschluss hinaus.

Dieser Student wagte nun den Rechtsgang gegen den schier übermächtigen Gegner und begehrte von der Republik Österreich den Ersatz jener Kosten, die ihm durch diese Hinauszögerung seines Studiums entstanden waren (unter anderem Studiengebühren, zusätzliche Lebenserhaltungskosten durch den verspäteten Berufseintritt).

In der Entscheidung vom 11.4.2013 (1 Ob 251/12m) sprach ihm der OGH die geltend gemachten Ansprüche zu. Denn zum einen hätten die Universitätsorgane rechtswidrig gehandelt, da entgegen einer Bestimmung des UG 2002 keine Parallellehrveranstaltungen angeboten wurden, zum anderen war das Verhalten der Universitätsorgane auch schuldhaft. Denn den Bund als Rechtsträger der Universitäten treffe die Verpflichtung, diese mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Damit ging der Einwand des Bundes, das Anbieten von Parallellehrveranstaltungen wäre zu diesem Zeitpunkt aufgrund zu knapper Ressourcen nicht möglich gewesen, ins Leere.

Infolgedessen wurde der Bund im Rahmen der Amtshaftung zum Ersatz der Kosten gegenüber dem Studenten verurteilt.

 

 

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