go to content
Prev-Next
Mobile Menu
Homepage
Wir verbinden Wirtschaft und Recht

01.04.2014

Abgabenänderungsgsetz 2014 (Abg-G 2014) beseitigt "GmbH light"

Erst letzten Juli kam es zu einer einschneidenden Änderung des GmbH-Gesetzes (GmbHG): Der Gesetzgeber führte mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) die „GmbH light“ ein, deren Mindeststammkapital anstelle der bisherigen € 35.000 lediglich € 10.000 betrug. Doch aus Angst, sie gefährde das Steueraufkommen der Mindestkörperschaftsteuer, war ihr kein langes Leben beschieden. Denn mit Inkrafttreten des AbgÄG 2014 am 1.3.2014 wurde im GmbHG das Mindest­stamm­kapital wieder auf € 35.000 angehoben, entsprechend der bisherigen Rechtslage vor dem Ges-RÄG 2013. Stattdessen können die Gesellschafter eine „Gründungsprivilegierung“ (§ 10b GmbHG) in Anspruch nehmen und gründungsprivilegierte Stammeinlagen übernehmen, wobei insgesamt anstelle von € 17.500 nur € 5.000 in bar einbezahlt werden müssen (Sacheinlagen sind ausgeschlossen). Möchten die Gesell­schafter von der Gründungsprivilegierung Gebrauch machen, so müssen sie es im Gesellschafts||vertrag festsetzen und unter anderem im Firmenbuch vermerken. Die Gründungs||privilegierung währt zehn Jahre. Während dieser Zeitspanne können die Gesellschafter bloß in solchem Ausmaß zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden, als ihre gründungsprivilegierten Einlagen hinter dem Betrag von insgesamt € 10.000 zurückbleiben. Nach Ablauf der zehnjährigen Schonfrist müssen insgesamt zumindest € 17.500 in bar einbezahlt sein. Ob sich damit die Hoffnung des Gesetzgebers erfüllt, dass die GmbH weiterhin auch für Unter-nehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, wird sich zeigen.

Zurück

 
Standort Wien
Tuchlauben 8 / 6.OG
1010 Wien
Tel.: +43 (1) 879 85 75
Fax.: +43 (1) 879 85 78
Standort St. Pölten
Europaplatz 7
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (2742) 35 35 75
Fax.: +43 (2742) 35 26 78
Standort Kirchberg
am Wagram

Marktplatz 8
3470 Kirchberg/Wagram
Tel.: +43 (2279) 27 385
eurojuris
Mobiler Menu