01.04.2014
Abgabenänderungsgsetz 2014 (Abg-G 2014) beseitigt "GmbH light"
Erst letzten Juli kam es zu einer einschneidenden Änderung des GmbH-Gesetzes (GmbHG): Der Gesetzgeber führte mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) die „GmbH light“ ein, deren Mindeststammkapital anstelle der bisherigen € 35.000 lediglich € 10.000 betrug. Doch aus Angst, sie gefährde das Steueraufkommen der Mindestkörperschaftsteuer, war ihr kein langes Leben beschieden. Denn mit Inkrafttreten des AbgÄG 2014 am 1.3.2014 wurde im GmbHG das Mindeststammkapital wieder auf € 35.000 angehoben, entsprechend der bisherigen Rechtslage vor dem Ges-RÄG 2013. Stattdessen können die Gesellschafter eine „Gründungsprivilegierung“ (§ 10b GmbHG) in Anspruch nehmen und gründungsprivilegierte Stammeinlagen übernehmen, wobei insgesamt anstelle von € 17.500 nur € 5.000 in bar einbezahlt werden müssen (Sacheinlagen sind ausgeschlossen). Möchten die Gesellschafter von der Gründungsprivilegierung Gebrauch machen, so müssen sie es im Gesellschafts||vertrag festsetzen und unter anderem im Firmenbuch vermerken. Die Gründungs||privilegierung währt zehn Jahre. Während dieser Zeitspanne können die Gesellschafter bloß in solchem Ausmaß zu weiteren Zahlungen verpflichtet werden, als ihre gründungsprivilegierten Einlagen hinter dem Betrag von insgesamt € 10.000 zurückbleiben. Nach Ablauf der zehnjährigen Schonfrist müssen insgesamt zumindest € 17.500 in bar einbezahlt sein. Ob sich damit die Hoffnung des Gesetzgebers erfüllt, dass die GmbH weiterhin auch für Unter-nehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleibt, wird sich zeigen.