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13.06.2011

Vorschlag für eine Richtlinie der EU zur Änderung der Richtlinien in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern

1. Allgemeines

Die Finanzkrise hat erneut vor Augen geführt, wie wichtig Transparenz an den Finanzmärkten ist, was auch für die Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit von Unternehmen gilt. Unternehmensregister spielen in dieser Hinsicht eine zentrale Rolle. Sie erfassen, überprüfen und speichern Unternehmensinformationen, wie Rechtsform, Sitz, Kapital, gesetzliche Vertreter und Abschlüsse, und machen diese Angaben für die Öffentlichkeit zugänglich. Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeiten des Binnenmarkts und expandieren über Landesgrenzen hinweg. Fortschritte bei der Informationstechnologie erleichtern Bürgern und Unternehmen den Erwerb oder Vertrieb von Gütern und Dienstleistungen im Ausland. An grenzübergreifenden Unternehmensgruppen und vielen Umstrukturierungen, wie Verschmelzungen oder Spaltungen, sind Gesellschaften aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Dementsprechend wächst die Nachfrage nach Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten, sei es zu gewerblichen Zwecken oder um leichter gerichtliche Schritte einleiten zu können. Der grenzübergreifende Zugang zu Unternehmensinformationen setzt die Zusammenarbeit der Unternehmensregister in den verschiedenen Mitgliedstaaten voraus. Eine begrenzte Zusammenarbeit gibt es bereits, doch ist diese auf bestimmte Arten von Informationen beschränkt und erfasst nicht alle Mitgliedstaaten. Den mit einer Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt verbundenen Informationsbedarf kann sie folglich nicht decken. Der in der Begründung verwendete Begriff „Unternehmensregister“ umfasst alle Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten.

 

2. Ziele des Vorschlags
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, durch sicherere geschäftliche Rahmenbedingungen für Verbraucher, Gläubiger und andere Geschäftspartner das Vertrauen in den europäischen Binnenmarkt zu stärken, durch Bürokratieabbau und Erhöhung der Rechtssicherheit die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu fördern und die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu verbessern, indem die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Unternehmensregistern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen oder Sitzverlagerungen gefördert und die Einträge ausländischer Zweigniederlassungen in Fällen, in denen Kooperationsmechanismen fehlen oder nicht ausreichen, aktualisiert werden.

3. Rechtsgrundlagen und Gründe
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Gründe, die für eine Verknüpfung der Unternehmensregister sprechen, wurden in drei
Abschnitten zusammengefasst.
6.1. Fehlen aktueller Unternehmensinformationen in den Registern ausländischer Zweigniederlassungen
6.2. Schwierigkeiten der Zusammenarbeit von Registern bei grenzübergreifenden Verschmelzungen und Sitzverlagerungen
6.3. Schwierigkeit des Zugangs zu Unternehmensinformationen aus anderen Mitgliedstaaten

Nach Mitteilung der Kommission wäre europaweit eine Kosteneinsparung in Höhe vom EUR 70 Mio möglich.

 

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