go to content
Prev-Next
Mobile Menu
Homepage
Wir verbinden Wirtschaft und Recht

04.04.2011

Versicherungsrecht: Familienprivileg auch für Lebensgefährtin des Sohnes

Der Versicherungsnehmer hat sein Haus unter anderem gegen Feuer versichert. Am 14. 10. 2007 wurde das Haus durch einen Brand beschädigt. Die Klägerin, die dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung eine Entschädigung von 120.000 EUR leistete, begehrt von der Beklagten gemäß § 67 Abs 1 VersVG diese Zahlung. Die Beklagte habe den Brand dadurch grob fahrlässig verschuldet, dass sie auf dem Holzbalkon der Mansardenwohnung des versicherten Hauses eine glimmende Zigarette in einen Blumentrog mit Torferde gesteckt habe.

Die Beklagte, die noch in ihrem Elternhaus gemeldet ist, ist als Friseurin tätig. Sie ist mit dem Sohn des Versicherungsnehmers befreundet. Dieser baute im Jahr 2006 im Haus des Versicherungsnehmers das Dachgeschoss aus, wobei die Beklagte mitarbeitete. Nach Fertigstellung der Mansardenwohnung zog die Beklagte aus ihrem Elternhaus aus und zu ihrem Freund. Sie lebt seither im Haus des Versicherungsnehmers. Die Mansardenwohnung verfügt über keinen eigenen Strom und Wasserzähler. Die Tiefkühltruhe ist in den Räumlichkeiten des Versicherungsnehmers untergebracht. Ein im eingeleiteten Strafverfahren erstattetes Sachverständigengutachten kam, ebenso wie ein Gutachten der Brandverhütungsstelle, zum Ergebnis, dass als Brandursache nur nachglimmende Rauchwarenreste in der Torferde eines Blumentopfs am Balkon der Mansarde in Frage kämen; es habe bis zu 24 Stunden dauern können, bis es zum Brandausbruch gekommen sei. Der Beklagten wurde im Strafverfahren vorgeworfen, eine glühende Zigarette in einem mit einer Torferdemischung gefüllten Blumentrog am Holzbalkon der Dachgeschosswohnung gegeben zu haben, wodurch sich der Brand entwickelt habe. Das Strafverfahren gegen die Beklagte wurde durch Diversion erledigt.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, die Beklagte sei als Familienangehörige im Sinn des § 67 VersVG anzusehen. Sie habe ständig im Haus des Versicherungsnehmers gewohnt und sei durch ihre Lebensgemeinschaft mit dessen Sohn in den Familienverband integriert gewesen, zumal auch keine Trennung zwischen den Haushalten erfolgt sei. Eine Regresspflicht der Beklagten setzte daher deren grobes Verschulden voraus. Dies sei aber zu verneinen, weil die Beklagte jedenfalls davon ausgehen habe können, dass die Zigarette in einem mit Erde gefüllten Blumentrog „abgetötet“ worden sei.

Die Berufung änderte die Entscheidung im sinne einer KLagsstattgebung ab. Die Rechtsfrage wurde schließlich zum OGH getragen. Die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn dieser Bestimmung zu stellen sind, ist vor deren „Wertungshintergrund“ zu beantworten. Nach herrschender Meinung besteht ein doppelter Normzweck: Zum einen soll verhindert werden, dass durch den Regress gegen den Angehörigen der Versicherungsnehmer selbst in Mitleidenschaft gezogen wird; es soll nicht etwa der Angehörige geschützt, sondern vermieden werden, dass der Versicherungsnehmer am Ende den Schaden doch aus eigener Tasche bezahlen muss und die Leistung des Versicherers für ihn daher wertlos. Zweitens soll generell der Familienfrieden erhalten werden, der gestört werden würde, wenn Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung ausgetragen werden müssten. Unter diesen Aspekten ist für das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft im Sinn des § 67 Abs 2 VersVG nach ständiger Rechtsprechung zu fordern, dass der betreffende Familienangehörige in den Haushalt so eingegliedert ist, dass eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft der Wirtschaftsführung gegeben ist. Da sich die wirtschaftliche Abhängigkeit in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger im Einzelfall nicht leicht mit genügender Sicherheit bejahen oder verneinen lässt, musste das Gesetz Lebensverhältnisse herausgreifen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer wirtschaftlichen Abhängigkeit verknüpft sind.

Eine Lebensgemeinschaft, die als eheähnlicher Zustand definiert wird, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, setzt nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei jedoch nicht stets alle drei Merkmale gemeinsam vorhanden sein müssen. Dass die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers zu den Familienangehörigen im Sinn dieser Bestimmung gehört, wird von der Judikatur vertreten. Jene Überlegungen, die den Obersten Gerichtshof zur Gleichbehandlung eines Lebensgefährten (einer Lebensgefährtin) mit der Ehefrau (dem Ehemann) des Versicherungsnehmers (der Versicherungsnehmerin) veranlasst haben, sprechen aber gleichermaßen für die Gleichsetzung etwa einer Lebensgefährtin des Sohnes des Versicherungsnehmers mit dessen Ehefrau. Nach dem Normzweck kann es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der Lebensgefährte eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes oder der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Schwiegersohn (oder die Schwiegertochter) zum Regress herangezogen würde. Offenbar haben ähnliche Überlegungen den deutschen Gesetzgeber dazu veranlasst, das „Familienprivileg“ in § 86 Abs 3 dVVG nF zu erweitern: Der Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer nach § 86 Abs 1 dVVG scheidet nunmehr dann aus, wenn sich der Sachanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind demnach in Deutschland nicht mehr lediglich „Familienangehörige“ privilegiert, sondern auch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer nicht verwandt oder verschwägert sind, soweit sie die Voraussetzung, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben, erfüllen. Diese Gesetzesänderung wurde in Deutschland vorgenommen, weil die Beschränkung des Regressausschlusses auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechend angesehen wurde. Der Sachverhalt war aber nach Ansicht des OGH noch nicht abschließend geklärt, weshalb dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde.

 

Zurück

 
Standort Wien
Tuchlauben 8 / 6.OG
1010 Wien
Tel.: +43 (1) 879 85 75
Fax.: +43 (1) 879 85 78
Standort St. Pölten
Europaplatz 7
3100 St. Pölten
Tel.: +43 (2742) 35 35 75
Fax.: +43 (2742) 35 26 78
Standort Kirchberg
am Wagram

Marktplatz 8
3470 Kirchberg/Wagram
Tel.: +43 (2279) 27 385
eurojuris
Mobiler Menu