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20.02.2011

Das Ende des Kleingedruckten - OLG Entscheidung zum "Transparenzgebot"

Relativ unbeachtet blieb bislang eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 14.09.2010 (1 R 66/10y), die ein in Österreich – im Gegensatz zu Deutschland - kaum behandeltes Thema aufgriff: Die optische Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Berücksichtigung des Transparenzgebots des Konsumentenschutzgesetzes. 

Bislang wurde das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der einfachen Verständlichkeit der verwendeten Klauseln betrachtet; mit der unlängst ergangenen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Wien nun klar, dass diese Regel auch für die optische Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gelten hat.

Zum Anlassfall: der Verein für Konsumenteninformation strengte eine Verbandsklage gegen einen Mobilfunkbetreiber an, neben der Verwendung einer besonderen Vertragsklausel war dem VKI insbesondere die optische Gestaltung der verwendeten AGBs ein Dorn im Auge; die fraglichen AGBs waren in Schriftgröße 5,5 pt verfasst, dicht gedrängt, und erforderten aufgrund des Layouts, der verwendeten Schriftgröße und des Schriftbilds eine „besondere Anstrengung bei der Lektüre“. Das Landesgericht Wien verwies auf die reichhaltige Rechtsprechung in Deutschland, die eine Schriftgröße von 6 pts jedenfalls als Untergrenze des Lesbaren ansieht, wobei anhand eines beweglichen Systems im Einzelfall unter Berücksichtigung des Schriftbilds, der verwendeten Farben, des Zeilenabstands und dergleichen mehr zu klären ist, ob verwendete AGB den Bestimmungen des Transparenzgebots gerecht werden.

Als Mindestvoraussetzung für AGB ist aber jedenfalls eine „flüssige Lesbarkeit aus normaler Lesedistanz“ anzusehen.

Es wird abzuwarten sein, welche Auswirkungen diese Entscheidung längerfristig auf die Gestaltung von AGBs haben wird; der belangte Mobilfunkbetreiber hat jedenfalls zwischenzeitlich das Schriftbild seiner - online einsehbaren - AGBs angepasst.

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