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27.08.2010

Herabsetzung der Höchstsätze der Provisionen für Immobilienmakler

Mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (BGBl II 2010/268) wurden die Bestimmungen über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler geändert. Die wesentlichsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

1. In Inseraten über Mietwohnungen haben Immobilienmakler Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti und die Umsatzsteuer zu machen. Das soll nach den Gesetzesmaterialien die Transparenz der Mietzinshöhe fördern und die Überprüfung der Zulässigkeit der Höhe erleichtern.

2. Neu gefasst werden die Bestimmungen über die Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume:
Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume aller Art (Lokale, Verkaufsräume, Magazine, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräume, Lager- und Einstellplätze usw.) darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf mindestens zwei, jedoch nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf weniger als zwei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über Geschäftsräume darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
Esv folgen Regelungen über Provisionen im Falle der Verlägerung.

3. Neu gefasst wird auch die Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

Die mit dem Vermieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines befristeten oder unbefristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. Dies gilt nicht für die Vermittlung eines Mietvertrages über Wohnungen, die Mietern als Ersatzwohnungen zur Verfügung gestellt werden, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft.
Ergänzt werden diese Regelungen durch Bestimmungen über die Verlängerung von Verträgen.

4. Die Vergütung bei der Vermittlung von Mietverträgen durch Hausverwalter darf grundsätzlich die Hälfte obiger Beträge nicht überschreiten.

5. Die Regelungen treten am 1.9.2010 in Kraft und sind auf Neuabschlüsse anzuwenden.

 

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