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24.08.2010

Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz - Novelle des Jahres 2009

Die erst 2008 eingeführten neuen Strafbestimmungen zur Bekämpfung von Korruption haben in der Praxis zu großen Unsicherheiten geführt. Es konnte nicht eindeutig festge-stellt werden, wer als Amtsträger anzusehen war, oder welche Handlungen unter den Begriff des sogenannten Anfütterns zu subsumieren waren. Aus diesem Grund ist am 1.9.2009 das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz (KorrStrÄG) 2009 in Kraft getreten.

Ziel der Novelle war es, insbesondere den Begriff des Amtsträgers zu präzisieren und die jeweiligen Verhaltensweisen in den einzelnen Straftatbeständen zu konkretisieren, ohne jedoch die wirksame und gezielte Verfolgung und Sanktionierung der wirtschaftlichen, behördlichen oder politischen Korruption zu gefährden. So wurde der Begriff des Amts-trägers neu ( und präziser) definiert und in den Straftatbeständen &emdash; neben der bestehen-den Differenzierung zwischen Antikorruption im privaten und öffentlichen Sektor &emdash; zwi-schen pflichtwidrigem und pflichtgemäßem Verhalten sowie zwischen passiven und akti-ven Tathandlungen unterschieden. Laut § 74 Abs 1 Z 4a StGB neu ist Amtsträger jeder, der

a) Mitglied eines inländischen verfassungsmäßigen Vertretungskörpers ist, soweit er in einer Wahl oder Abstimmung seine Stimme abgibt oder sonst in Ausübung der in den Vorschriften über dessen Geschäftsordnung festgelegten Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt,

b) für den Bund, ein Bundesland, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für einen Sozialversicherungsträger oder deren Hauptverband, für einen anderen Staat oder für eine internationale Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt, mit Ausnahme der in lit. a genannten Amtsträger in Erfüllung ihrer Aufgaben,

c) sonst im Namen der in lit. b genannten Körperschaften befugt ist, in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, oder

d) als Organ eines Rechtsträgers oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger tätig ist, der der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rech-nungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren interna-tionalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in lit. b genannten Körperschaften erbringt.

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