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21.02.2010

Österreichischer Corporate Governance Kodex Änderungen Jänner 2010

 

Der Österreichische Arbeitskreis für Corporate Governance hat den Corporate Governance Kodex in der Fassung Jänner 2010 beschlossen

 

1. Überblick

Neben technischen Anpassungen einiger L-Regeln aufgrund des Aktienrechtsänderungsgesetzes 2009 erfolgt mit dieser Kodexrevision vor allem die Umsetzung der EU-Empfehlung zur Managervergütung vom 30.4.2009 unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen Entwicklungen. Geändert wurden insbesondere die Regeln betreffend variable Vergütung, Abfindungen, aktienbezogene Vergütung, Vergütungsbericht und Vergütungsausschuss.
Die geänderten C- und R-Regeln des Kodex gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Der Kapitalmarktbeauftragte der Bundesregierung (ehem. OMV-General) Dr. Richard Schenz: "Österreich gehört damit zu den ersten EU-Mitgliedstaaten, die die Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend Managervergütung vom 30.4.2009 umgesetzt haben. Dies war wichtig, um das Handeln der Manager noch stärker auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit auszurichten. "

Die neuen Kodexregeln sehen vor, dass sich die Vergütung des Vorstands nach der Verantwortung, der persönlichen Leistung sowie der Größe und der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens richten muss. Bei der variablen Vergütung ist insbesondere an nachhalti-ge, langfristige und mehrjährige Leistungskriterien anzuknüpfen. Diese Kriterien dürfen nicht zum Eingehen von unangemessenen Risiken verleiten. Darüber hinaus sind Höchst-grenzen für die variable Vergütung im Voraus festzulegen. Abfindungszahlungen bei vor-zeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund sollen zwei Jahresgesamtvergütungen oder die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages nicht überschreiten. Bei Beendigung des Vorstandsvertrages aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund ist keine Abfindung zu zahlen. Aus Anlass der Beendigung getroffene Vereinbarungen haben die Umstände des Ausscheidens und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens berücksichtigen. Bei einer aktienbezogenen Vergütung (Stock Option Pro-gramm oder begünstigte Übertragung von Aktien) ist ein angemessenes Eigeninvestment sowie eine mindestens dreijährige Warte- oder Behaltefrist zu vereinbaren.

2. Die Regelungen im Detail:

2.1. Anpassung Aktienrechtsänderungsgesetz 2009

4. Die Einberufung der Hauptversammlung ist spätestens am 28. Tag vor der ordentli-chen Hauptversammlung, ansonsten spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung durch Veröffentlichung bekannt zu machen, sofern die Satzung keine längeren Fristen vorsieht. Die Einberufung und die vom Aktiengesetz vorgeschriebenen Informationen sind ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zugänglich zu machen.

5. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß Aktiengesetz sind spätestens am 5. Werktag vor der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

6. Die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und die gemäß Aktiengesetz geforderten Angaben sind spätestens am 2. Werktag nach der Hauptversammlung auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen.

15. Der Vorstand ist für die Umsetzung seiner Beschlüsse verantwortlich. Der Vorstand trifft geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der Einhaltung der für das Unternehmen relevanten Gesetze.

60. Die Gesellschaft hat einen Corporate Governance Bericht aufzustellen, der zumindest folgende Angaben enthält:

  • die Nennung eines in Österreich oder am jeweiligen Börseplatz allgemein anerkannten Corporate Governance Kodex;
  • die Angabe, wo dieser öffentlich zugänglich ist;
  • soweit sie von den Comply or Explain-Regeln des Kodex abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen diese Abweichung erfolgt; wenn sie beschließt, keinem Kodex zu entsprechen, eine Begründung hiefür;
  • die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie seiner Ausschüsse.
  • die Maßnahmen, die zur Förderung von Frauen im Vorstand, im Aufsichtsrat und in leitenden Stellen gesetzt wurden.

2.2. Umsetzung EU-Vergütungsempfehlung vom 30.4.2009

27. Bei Abschluss von Vorstandsverträgen wird auf die Einhaltung folgender Grundsätze geachtet:
Die Vergütung des Vorstands richtet sich nach dem Umfang des Aufgabenbereiches, der Verantwortung und der persönlichen Leistung des Vorstandsmitglieds sowie nach der Erreichung der Unternehmensziele, der Größe und der wirtschaftlichen Lage des Unter-nehmens. Die Vergütung enthält fixe und variable Bestandteile. Die variablen Vergü-tungsteile knüpfen insbesondere an nachhaltige, langfristige und mehrjährige Leistungs-kriterien an, beziehen auch nicht-finanzielle Kriterien mit ein und dürfen nicht zum Ein-gehen unangemessener Risken verleiten. Für variable Vergütungskomponenten sind messbare Leistungskriterien sowie betragliche oder als Prozentsätze der fixen Vergü-tungsteile bestimmte Höchstgrenzen im Voraus festzulegen. Es ist vorzusehen, dass die Gesellschaft variable Vergütungskomponenten zurückfordern kann, wenn sich heraus-stellt, dass diese auf der Grundlage von offenkundig falschen Daten ausgezahlt wurden.

Anmerkung zu Regel 27:

Die Fassung Jänner 2010 der Vergütungsregeln (Regeln 27, 27a, 28) gilt für nach dem 31.12.2009 neu abgeschlossene Verträge. Als Neuabschluss eines Vertrages gilt auch die Verlängerung oder die wesentliche Änderung von bestehenden Verträgen. Die sorgfältige und angemessene Umsetzung dieser Regel und insbesondere die Festsetzung geeigneter nachhaltiger und langfristiger Leistungskriterien ist Aufgabe des Aufsichtsrats/des Vergü-tungsausschusses. Ein angemessener Anteil der variablen Vergütung soll auf mehrjähri-gen Leistungskriterien beruhen. Mehrjährige Leistungskriterien umfassen einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren, für langfristige Verhaltensanreize wird ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren empfohlen. Für derartige Kriterien kann etwa auf das Erreichen nach Ablauf dieses Zeitraums oder auf das mehrmalige Erreichen während dieses Zeitraums abgestellt werden. Variable Vergütungen auf Basis von einjährigen Leistungskriterien sind zulässig. Nicht-finanzielle Kriterien können entweder in der jährlichen variablen Vergü-tung oder in die Vergütungsbestandteile mit mittel-/langfristiger Anreizwirkung einbezo-gen werden.

27a. Bei Abschluss von Vorstandsverträgen ist darauf zu achten, dass Abfindungszahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund mehr als zwei Jahresgesamtvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten. Bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsvertrages aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund ist keine Abfindung zu zahlen. Aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit getroffene Ver-einbarungen über Abfindungszahlungen berücksichtigen die Umstände des Ausscheidens des betreffenden Vorstandsmitglieds und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

Anmerkung zu Regel 27a:

Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regel sind die Entlassungsgründe des Angestellten-gesetzes (§ 27 AngG) und der Abberufungsgrund der groben Pflichtverletzung gemäß § 75 Abs. 4 AktG.

28. Wird für Vorstandsmitglieder ein Stock Option Programm oder ein Programm für die begünstigte Übertragung von Aktien vorgeschlagen, haben diese an vorher festgelegte, messbare, langfristige und nachhaltige Kriterien anzuknüpfen. Eine nachträgliche Ände-rung der Kriterien ist ausgeschlossen. Auf die Dauer eines solchen Programms, längstens aber bis zur Beendigung der Vorstandstätigkeit ist ein angemessener Eigenanteil an Akti-en des Unternehmens zu halten. Bei Stock Option Programmen ist eine Wartefrist von mindestens 3 Jahren vorzusehen. Für Aktienübertragungsprogramme ist eine Warte- und/oder eine Behaltefrist von insgesamt mindestens 3 Jahren festzulegen. Über Stock Option Programme und Aktienübertragungsprogramme für Vorstandsmitglieder und de-ren Änderung beschließt die Hauptversammlung.

Anmerkung zu Regel 28:

In den zu haltenden Eigenanteil können auch vor der Einführung des Programms erwor-bene Aktien des Unternehmens eingerechnet werden.

28a. Die Grundsätze der C-Regeln 27 und 28 sind auch bei der Einführung neuer Vergü-tungssysteme für leitende Angestellte entsprechend anzuwenden.

30. Zusätzlich zu den vom Gesetz bereits geforderten Angaben (L-Regel 29) sind in den Corporate Governance Bericht folgende Informationen aufzunehmen:

  • die im Unternehmen für die variable Vergütung des Vorstands angewandten Grundsätze, insbesondere an welche Leistungskriterien die variable Vergütung gemäß C-Regel 27 anknüpft; die Methoden, anhand derer die Erfüllung der Leis-tungskriterien festgestellt wird;
  • die für die variable Vergütung bestimmten Höchstgrenzen; vorgesehene Eigenan-teile und Fristen gemäß C-Regel 28; ebenso ist über wesentliche Änderungen ge-genüber dem Vorjahr zu berichten.
  • das Verhältnis der fixen zu den variablen Bestandteilen der Gesamtbezüge des Vorstands.
  • die Grundsätze der vom Unternehmen für den Vorstand gewährten betrieblichen Altersversorgung und deren Voraussetzungen.
  • die Grundsätze für Anwartschaften und Ansprüche des Vorstands des Unterneh-mens im Falle der Beendigung der Vorstandstätigkeit.
  • das Bestehen einer allfälligen D&O – Versicherung, wenn die Kosten von der Gesellschaft getragen werden.

31. Für jedes Vorstandsmitglied werden die im Geschäftsjahr gewährten fixen und variablen Vergütungen im Corporate Governance Bericht einzeln veröffentlicht. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütungen über eine Managementgesellschaft geleistet werden.

Anmerkung zu Regel 31:

Die Ausdehnung der Regel auf Fälle, in denen die Vergütungen über eine Managementge-sellschaft geleistet werden, dient lediglich der Herstellung von Transparenz und trifft keine Aussage zur aktien- oder steuerrechtlichen Zulässigkeit derartiger Gestaltungen.

43. Der Aufsichtsrat richtet einen Vergütungsausschuss ein, dessen Vorsitzender der Auf-sichtsratsvorsitzende ist. Der Vergütungsausschuss befasst sich mit dem Inhalt von An-stellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern, sorgt für die Umsetzung der Regeln 27, 27a und 28 und überprüft die Vergütungspolitik für Vorstandsmitglieder in regelmäßigen Ab-ständen. Mindestens ein Mitglied des Vergütungsausschusses verfügt über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik. Wenn der Vergütungsausschuss einen Berater in Anspruch nimmt, ist sicherzustellen, dass dieser nicht gleichzeitig den Vor-stand in Vergütungsfragen berät. Bei einem Aufsichtsrat mit nicht mehr als 6 Mitgliedern (einschließlich Arbeitnehmervertretern) kann die Funktion des Vergütungsausschusses vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden. Der Vergütungsausschuss kann mit dem Nominierungsausschuss ident sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert die Hauptversammlung einmal jährlich über die Grundsätze des Vergütungssystems. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertreter gilt für alle Ausschüsse des Aufsichtsrats, außer für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Vorstandsmit-gliedern behandeln (siehe L-Regel 59).

Anmerkung zu Regel 43:

Über Kenntnisse und Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik verfügt z.B eine Person, die in einer großen oder börsennotierten Gesellschaft für den Bereich Personal mehrere Jahre verantwortlich war. Wenn der Vergütungsausschuss einen Berater beauftragt, ist von diesem eine Erklärung einzuholen, dass er unabhängig ist und nicht gleichzeitig den Vorstand und die Gesellschaft in Vergütungsfragen berät.

74. Ein Unternehmenskalender wird mindestens zwei Monate vor Beginn des neuen Ge-schäftsjahres mit allen für Investoren und andere Stakeholder relevanten Terminen, wie z.B. Veröffentlichung von Geschäfts- und Quartalsberichten, Hauptversammlungen, Ex-Dividenden-Tag, Dividenden-Zahltag und Investor Relations- Aktivitäten auf der Website der Gesellschaft veröffentlicht.

 

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