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06.02.2010

Vorsorgevollmacht und Vertretungsbefugnis naher Angehöriger - Kurzdarstellung der rechtlichen Möglichkeiten

 

Diese ist gesetzlich im Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (Bundesgesetzblatt Nr. 92/2006) geregelt.
Es handelt sich um eine Vollmacht, in der jemand (Vollmachtgeberin oder Vollmachtgeber) festlegt, wer später für sie oder ihn einmal bestimmte Angelegenheiten, zum Beispiel Wohnungsmietangelegenheiten, Entscheidung über medizinische Behandlungen oä, besorgen bzw erledigen soll, wenn sie oder er seine Geschäfts-, Urteils- oder Einsichtsfähigkeit nicht mehr besitzt, zum Beispiel bei länger dauernder Bewusstlosigkeit oder bei einer Demenzerkrankung.

Für eine solche Vollmacht gibt es drei Möglichkeiten:
zur Gänze eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder
Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht oder
ein Formular wird ausgefüllt, dieses wird selbst sowie von drei Zeugen unterschrieben.

 

Die Errichtung vor einer Notarin, einem Notar, einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder bei Gericht ist vor allem dann nötig, wenn die Vollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen umfasst, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind, oder wenn sie Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehörenden Vermögensangelegenheiten umfasst.

Damit die beziehungsweise der Bevollmächtigte auch über ein Bankkonto der Vollmachtgeberin beziehungsweise des Vollmachtgebers verfügen kann, verlangen Banken regelmäßig eine Spezialvollmacht. Es muss detailliert beschrieben sein, für welches Konto und bei welcher Bank diese Spezialvollmacht gilt. Diesbezüglich wendet man sich an sein Bankinstitut.

Eine besondere Form der Vorsorgevollmacht ist die Sachwalterverfügung: Hierin wird bestimmt, wer im Anlassfall (Verlust der Geschäftsfähigkeit) zur Sachwalterin beziehungsweise zum Sachwalter bestellt werden soll. Der Vorteil gegenüber der vom Gericht bestimmten Sachwalterschaft liegt darin, dass man sich die künftige Vertreterin beziehungsweise den künftigen Vertreter selbst aussuchen kann.

Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger

Wurde nicht durch Errichtung einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt und auch (noch) keine Sachwalterin oder kein Sachwalter bestellt, so besteht für bestimmte Rechtsgeschäfte (jene des täglichen Lebens, die den Lebensverhältnissen entsprechen) eine gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen.

Diese umfasst Alltagsgeschäfte, zum Beispiel im Zuge der Haushaltsführung, Organisation der Pflege des Betroffenen, Beantragung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen und Geltendmachung von Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit oder Armut zustehen können (zum Beispiel Pflegegeld, Sozialhilfe) sowie auch die Zustimmung zu nicht schweren medizinischen Behandlungen.

Besteht zu bestimmten Angehörigen kein Vertrauen, so kann ein Widerspruch gegen deren Vertretungsbefugnis erhoben werden.

Kann die oder der Betroffene ihre oder seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und will die oder der nächste Angehörige für sie oder ihn tätig werden, so ist diese Vertretungsbefugnis über einen Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren.

 

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