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14.11.2009

Die Regelungen der geplanten Insolvenzrechtsreform im Überblick

 

1. Allgemeines:

 

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise sollen Sanierungen erleichtert werden. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren soll ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen werden. Durch die Bezeichnung als Sanierungsverfahren soll für die Vertragspartner des Schuldners die – positive – Ausrichtung des Verfahrens klargestellt werden. Sofern der Schuldner bei Verfahrenseröffnung qualifizierte Unterlagen vorlegt (etwa einen Finanzplan) und im Sanierungsplan eine Quote von zumindest 30% anbietet, soll ihm überdies die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. Um die Sanierung im Insolvenzverfahren zu fördern, soll dem Schuldner für einen beschränkten Zeitraum der notwendige Spielraum zur Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen gegeben werden: So soll die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners nur in Ausnahmefällen möglich sein und der Zugriff der gesicherten Gläubiger weiter aufgeschoben werden.

2. Sanierungsplan:

Wie die Statistik belegt, bietet die Konkursordnung Unternehmern gute Chancen zu einer Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens. Im Jahr 2008 endeten 34 % der Konkursverfahren mit einem Zwangsausgleich (Insolvenzstatistik des Kreditschutzverbands von 1870 für 2008). Auffällig ist aber die geringe Anzahl von Ausgleichsverfahren. Im Jahr 2008 waren nur 1,3 % der eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren Ausgleichsverfahren, die nicht in einen Anschlusskonkurs mündeten. Daher soll der Zwangsausgleich – zutreffend als „österreichische Erfolgsstory“ bezeichnet und als „best practice“ aufgezeigt – als zentrales Sanierungselement erhalten bleiben. Da beim Begriff „Zwangsausgleich“ der – positive – Sanierungscharakter dieses Instruments nicht zum Ausdruck kommt und oft verkannt wird, dass das Zustandekommen eines Zwangsausgleichs als erfolgreicher Sanierungsschritt zu verstehen ist, soll der Zwangsausgleich“ in Zukunft als „Sanierungsplan“ bezeichnet werden. Die Varianten des Zwangsausgleichs, bei denen die Erfüllung überwacht wird bzw. zusätzlich Vermögen übergeben wird, sollen selbstverständlich erhalten bleiben Die Anforderungen an den Sanierungsplan sollen im Wesentlichen beibehalten werden. Gegenüber dem Zwangsausgleich soll der Sanierungsplan vor allem in drei wesentlichen Punkten verbessert werden: Die Annahme eines Sanierungsplans soll dadurch erleichtert werden, dass die Kapitalquote von derzeit drei Viertel auf die einfache Mehrheit (die schon derzeit bei der Kopfquote maßgeblich ist) reduziert wird. Es soll ausreichen, wenn die Gesamtsumme der Forderungen der zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Konkursgläubiger beträgt. Weiters soll ein sogenanntes absolutes Wiederaufleben nicht mehr zulässig sein. Überdies soll nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken, um im Geschäftverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens beeinträchtigt zu sein.

3. Sanierungsverfahren:

Da 87 % der beantragten Zwangsausgleiche von den Gläubigern angenommen und bestätigt werden, haben damit die Unternehmer gute Sanierungschancen. Dennoch zögern Unternehmer, rechtzeitig einen Konkursantrag samt Zwangsausgleich einzubringen, weil sie im Rahmen des Konkursverfahrens entmachtet werden. Die Weiterführung des Unternehmens durch den Unternehmer selbst ist nur im Rahmen des Ausgleichsverfahrens möglich. Dieses Verfahren wird jedoch selten genutzt. Dies liegt einerseits an der gegenüber dem Zwangsausgleich doppelt so hohen Mindestquote und andererseits an den Unterschieden in den beiden Verfahren – etwa auch der IESG-Sicherung –, die bereits bei Wahl des Verfahrens mit dem Vorteil der Eigenverwaltung abgewogen werden müssen. Verbesserungen in der Ausgleichsordnung, um den Schuldner zu einer rechtzeitigen und damit früheren Antragstellung zu motivieren, brachten nicht den gewünschten Erfolg. Das Konkursverfahren ist ein im Ausgang offenes Verfahren. Es soll im Laufe des Verfahrens geklärt werden, ob eine Sanierung des Unternehmers, des Unternehmens durch Gesamtveräußerung oder eine Zerschlagung des Unternehmens geboten ist. Eine Sanierung durch Zwangsausgleich ist möglich, wenn der Schuldner zumindest 20 % der Konkursforderungen innerhalb von maximal zwei Jahren zahlen kann. Strebt der Schuldner von Beginn an eine Sanierung an, so steht ihm das Ausgleichsverfahren zur Verfügung. In diesem Fall beträgt jedoch die Mindestquote 40 %. Die (zu hohe) Mindestquote wurde als wesentlichste Ursache für die geringe Anzahl an Ausgleichsverfahren angesehen. Deshalb wurde vielfach eine Aufwertung des Ausgleichsverfahrens durch Streichung der Mindestquote oder Herabsetzung auf 20 % vorgeschlagen. Der Entfall oder die Herabsetzung der Mindestquote würde zweifelsohne zu einem Ansteigen der Anzahl der Ausgleichsverfahren führen. Zu befürchten ist aber, dass damit die Gesamtzahl der Sanierungen – Zwangsausgleiche und Ausgleiche zusammengerechnet – nicht nur nicht steigt, sondern die Sanierungszahlen sogar sinken. Kommt nämlich der Ausgleich nicht zustande, ist die Situation für den Unternehmer aussichtsloser als vorher und für die Gläubiger noch schlechter. Durch eine nicht zielgerichtete Weiterführung des Unternehmens während des Ausgleichsverfahrens – und nicht durch den Masseverwalter wie im Konkurs – könnten weitere Schulden angehäuft werden, die bevorrechtete Forderungen bzw. Masseforderungen im Anschlusskonkurs sind, somit Forderungen, die zur Gänze zu erfüllen sind. Es bleibt dann meist nur die Verwertung oder gar Zerschlagung des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, wird die Sanierung im Konkursverfahren ausgebaut und dem Schuldner die Vorlage des Sanierungsplans zugleich mit dem Konkursantrag ermöglicht. Das Verfahren soll sowohl in diesem Fall als auch wenn der Schuldner noch vor Konkurseröffnung die Annahme eines Sanierungsplans beantragt, als Sanierungsverfahren bezeichnet werden.

 

 

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