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27.12.2009

Verwaltungsgerichtshof fördert Sicherheit in Gerichtsgebäuden

Mit einer jüngst - noch vor dem letzten Amoklauf in einem Gerichtsgebäude – ergangenen Entscheidung hat der VwGH maßgeblich zur Sicherheit in Gerichtsgebäuden beigetragen. Der Beschwerdeführer – ein der Kanzlei und in der Anwaltschaft dafür bekannter Rechtsanwalts-Kollege, der Waffen stets auch ohne Anlass oder Begründung mit sich führt - hat beantragt, ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Mitnahme seines beträchtlichen Waffenarsenals in sämtliche Gerichtsgebäude, in denen er als Rechtsanwalt tätig ist, zu erteilen. Das diesbezügliche Verbot wurde aus Anlass mehrer Bluttaten bei Gericht Mitte der 90er Jahre eingeführt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle des Gesetzes war die öffentlichrechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff geht hervor, dass der Gesetzgeber bei der Beschlussfassung über das Gesetz von strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs 3 GOG ausgegangen ist. Es wurde ein "unerlässlicher Anwendungsrahmen" für "besonders gelagerte Einzelfälle" festgelegt, wofür "insbesondere konkrete Bedrohungen in Betracht" kämen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung keinesfalls die Entscheidung getroffen, dass den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe wie Rechtsanwälten, wenn sie sich im Hinblick auf Vorkommnisse in der Vergangenheit in allgemeiner Hinsicht besonders bedroht fühlten, eine Ausnahmebewilligung für ihre gesamte Berufsausübung bei Gericht zu erteilen wäre. Vielmehr ist eine solche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn eine Überprüfung im Einzelfall ergeben hat, dass "besonders wichtige Gründe" für ihre Erteilung gegeben sind. Durch diese Formulierung ist im Gesetz der Ausnahmecharakter einer solchen Bewilligung hervorgehoben. Sie darf nur erteilt werden, wenn dies im Lichte der Zielsetzung des Gesetzes, insbesondere der Gewährleistung der Sicherheit im Gerichtsgebäude nach einem strengen Maßstab erforderlich ist, wobei nach der Entscheidung des Gesetzgebers dieser Zielsetzung dadurch entsprochen ist, dass außer den in § 2 Abs. 1 GOG angeführten Kontrollorganen und anderen berechtigten Personen im Gerichtsgebäude keine Waffen geführt werden.
Wir begrüßen diese Entscheidung, denn letztlich hätte der Erfolg der Begründung der Beschwerde dieses Rechtsanwalts Waffen auch im Gericht mit sich zu führen, zu uferlosen Ausnahmenbewilligungen geführt und damit zu einer erheblichen Einschränkung der Sicherheit bei Gericht. Die Tatsache, dass sich gerade dieser Rechtanwalt bedroht fühlt, liegt – wenn man die sorgfältige Begründung der Entscheidung genau liest - eher in einem „Sich-Verfolgt-Fühlen“ dieses Rechtsanwalt, der in seiner Beschwerde ernsthaft behauptet, dass seine Tätigkeit als Masseverwalter an sich gefährlich sei. Dem ist nichts hinzuzufügen.

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