27.03.2017
Ansprüche gegen Google bei Namensnennung?
Automatische Ergänzungsvorschläge bei der Google-Suche können Persönlichkeitsrechte verletzen und Google haften lassen, wenn sie trotz Hinweis durch einen Betroffenen nicht beseitigt werden.
Der Gebrauch des Namens ist grundsätzlich zulässig. Der Namensgebrauch verstößt nur dann gegen § 16 ABGB, wenn schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigt werden. Die Zulässigkeit von automatischen Ergänzungsvorschlägen ist danach zu beurteilen, ob Persönlichkeitsrechte des Betroffenen im Einzelfall die wirtschaftlichen Interessen von Google oder das Informationsinteresse der Allgemeinheit (siehe VfGH iS docfinder) überwiegen.