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02.12.2016

"Hackerangriff" - Haftung des Telekommunikationsanbieters

Der OGH befasste sich unlängst mit der Frage der Haftung des Betreibers von Kommunikationsdiensten, für durch einen Hackerangriff entstandene Verbindungsentgelte. Im vorliegenden Fall erfolgten von außen Hackerzugriffe auf die Telefonanlage einer inländischen Unternehmerin, sodass vermehrt Verbindungen ins Ausland getätigt wurden. Die Betreiberin der Telefonanlage klagte anschließend auf Zahlung des überhöhten Entgelts.

Der OGH spracht aus, dass der Abschluss eines Vertrags nicht bloß die Hauptpflichten entstehen lässt, die für die betreffende Vertragstype charakteristisch sind, sondern auch eine Reihe von Nebenpflichten erzeugt, zu denen auch die Schutz- und Sorgfaltspflichten gehören. Die im Anlassfall verwirklichte Gefahr eines Hackerzugriffs wäre für die Betreiberin insofern beherrschbar gewesen als es ihr durch Einrichtung eines Gebührenmonitorings möglich gewesen wäre, die dem jeweiligen Kunden zugeordneten Einzelgesprächsnachweise auf auffälliges Telefonieverhalten sowie hinsichtlich Verbindungen in „gefährdete Destinationen“ zu überprüfen. Die Beklagte selbst hatte hingegen keine Möglichkeit, die Gefahr eines Hackerangriffs durch eigene Vorkehrungen abzuwenden.

Es überspannt daher nicht die Schutz- und Sorgfaltspflichten der Klägerin als Betreiberin von Kommunikationsdiensten, wenn man von ihr verlangt, ihr leicht mögliche Maßnahmen zur Abwehr von Hackerangriffen zu ergreifen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen führt somit zur Schadenersatzpflicht des Telekommunikationsanbieters.

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