26.07.2017
"Negativzinsen" bei Kreditverträgen?
Der Oberste Gerichtshof hat sich nun erstmals, dafür gleich in drei Entscheidungen innerhalb weniger Wochen (10 Ob 13/17k, 4 Ob 60/17b, 8 Ob 101/16k) mit der Frage beschäftigt, welche Auswirkungen ein negativer Referenzzinssatz als Indikator (Libor/Euribor) hat, wenn mit der Bank ein variabler Kreditzins und ein Aufschlag darauf vereinbart wurde. Der OGH führt aus, dass Banken diesen Referenzzinssatz nicht einseitig bei Null „einfrieren“ dürfen. Es ist daher unzulässig, den Aufschlag im Falle eines negativen Indikators (wie derzeit Libor / Euribor) voll zu verrechnen, sofern dies nicht ausdrücklich im Einzelfall vereinbart wurde. Im Sinne der Banken hält der OGH aber auch fest, dass die Bank an den Kreditnehmer keine Zahlung zu leisten hat („Negativzinsen“), wenn der Indikator plus Aufschlag einen negativen Wert ergibt.
Banken, die den Aufschlag ab Beginn 2015 (als der Indikator erstmals negativ wurde) voll verrechnet und daher nicht den negativen Indikator davon abgezogen haben, haben daher unzulässigerweise zu hohe Kreditzinsen verrechnet, die der Kreditnehmer zurückfordern kann.