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11.12.2017

Bilanzgarantie in Unternehmenskaufverträgen

Bilanzgarantieklauseln gehören zu den wichtigsten Klauseln im Unternehmenskaufvertrag und sind zumeist Gegenstand langwieriger Verhandlungen. In den meisten Fällen bilden die Jahresabschlüsse der letzten Jahre und Erkenntnisse aus einer Due Diligence Prüfung die wesentlichen Faktoren für die Kaufpreiskalkulation. Dementsprechend kommt der Auslegung einer vereinbarten Bilanzgarantieklausel eine äußerst wichtige Bedeutung zu. Bilanzgarantieklauseln beziehen sich zumeist auf sämtliche gesetzliche Bestandteile des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, gegebenenfalls bei entsprechender gesetzlicher Verpflichtung Anhang, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht).

 

Entscheidungen über die Auslegung solcher Klauseln sind relativ selten, weil zumeist in den Kaufverträgen die Zuständigkeit von Schiedsgerichten vereinbart wird. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt am Main zu 26 U 35/12 zeigt auf, welche Rechtsprobleme bei solchen Bilanzgarantieklauseln entstehen können und welche Details bei der Verfassung solcher Bilanzgarantieklauseln beachtet werden sollten.

 

Bilanzgarantieklauseln können entweder die objektive oder die subjektive Richtigkeit der Jahresabschlüsse gewährleisten. Die subjektive (auch „weiche“) Bilanzgarantieklausel zielt auf den Kenntnisstand des Verkäufers zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses ab. Der Verkäufer garantiert, dass der Jahresabschluss gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung errichtet wurde. Sachverhalte die aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsmanns zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht bekannt waren, sind von der weichen Bilanzgarantieklausel nicht erfasst. Während der Verkäufer bei der subjektiven Bilanzgarantieklausel lediglich für den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses einzustehen hat, muss er bei einer objektiven (auch „harte“) Bilanzgarantieklausel das volle Risiko für nicht bekannte Mängel zum Stichtag übernehmen. Der Verkäufer haftet somit bei jeder objektiven Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der garantierten Bilanz. Er setzt sich somit einer nachträglichen Prüfung eines allwissenden Bilanzprüfers aus.

 

Die Frage, welche Art von Bilanzgarantieklausel die Parteien vereinbart haben, lässt sich nur anhand der Auslegungsregeln der §§ 914ff ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ermitteln. Ausschlaggebend ist daher einzig und alleine der Parteiwillen. Zur Erforschung des Parteiwillens sind neben dem Wortlaut auch die Erklärungen der Parteien während der Vertragsverhandlungen heranzuziehen. Oft treten auch nachträglich Konflikte zwischen den Parteien auf, die im Vorhinein nicht bedacht worden sind. Eine ergänzende Auslegung durch die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist in der Praxis zumeist äußerst schwierig und birgt eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

Das OLG Frankfurt hat die Vertragsklausel iS einer objektiven Bilanzgarantieklausel ausgelegt. Bei der Auslegung hat das OLG Frankfurt lediglich den Teilsatz „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft“ wörtlich interpretiert. Im Zuge einer Gesamtanalyse der Klausel hätte das OLG Frankfurt, durchaus vertretbar, die Klausel „weich“ interpretieren können. Für die Praxis ist daher wichtig, im Wortlaut klar und deutlich sicherzustellen, welche Art von Bilanzgarantie gewünscht ist.

 

Ein weiteres Problem in der Praxis ist die Art der Schadensberechnung. Das OLG hat einen Schadenersatz in Form einer Naturalrestitution abgelehnt, indem der Schaden aus der Summe der Differenz der einzelnen unrichtigen Bilanzpositionen gebildet wird. Diese Ansicht ist richtig, weil aus einer unterlassenen Rückstellung, die zum Beispiel das Risiko einer gewährleistungsrechtlichen Inanspruchnahme abdecken soll, nicht zwingend ein Schaden entstehen muss. Richtigerweise müsste der Schaden durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden, indem der Unternehmenswert mit der tatsächlich richtigen Bilanz gegenüber der Bilanz die die Verkaufsgrundlage bildete, verglichen werden. Es müsste im konkret angeführten Beispiel das Risiko einer gewährleistungsrechtlichen Inanspruchna

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