Die ungewöhnlich platzierte Unterschrift

Der OGH hat sich mit der Frage befasst, ob eine Unterschrift auch dann gültig ist, wenn sie nicht am Ende eines Testaments steht (2 Ob 60/24y). Der Erblasser hatte sein Testament auf die Rückseite eines Briefumschlags geschrieben. Aufgrund von Platzmangel setzte er seine Unterschrift nicht am Ende, sondern oberhalb des ersten Satzes. Zur Verbindung zwischen Text und Unterschrift verwendete er das Zeichen „%“, das sowohl neben seiner Unterschrift als auch am Ende des Testaments stand.

Gemäß § 578 ABGB muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Testamentstext abschließen und die Identität des Verfassers bestätigen. Das Rekursgericht sah das Testament als ungültig an, weil die Unterschrift des Erblassers den Text der letztwilligen Verfügung nicht zur Gänze decke und diesen auch nicht abschließe.

Der OGH entschied jedoch anders: Die Unterschrift sei gültig, weil sie in räumlicher Verbindung zum Text stehe und das „%“-Zeichen klar als Verweis diene. Eine Unterschrift müsse zwar den Testamentstext abschließen, jedoch sei das „%“-Zeichen ein verständlicher Hinweis und eine inhaltliche Fortsetzung des Testaments nach der Unterschrift könne ausgeschlossen werden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte pragmatische Lösungen finden können, wenn der Testierwille eindeutig ist. Dennoch sollten Testamente sorgfältig verfasst und rechtlich geprüft werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

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