
In Österreich existieren zwei Testamentsregister. Jenes der Österreichischen Notariatskammer und jenes der österreichischen Rechtsanwälte. Die Testamentsregister stellen die Auffindbarkeit letztwilliger Verfügungen sicher. Neben dem Verlassenschaftsgericht und dem zuständigen Gerichtskommissär sind zu Kontrollzwecken Gerichte, Notare und Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen gemeldeten Daten sowie Testierende und ihre Vertreter auskunftsberechtigt. Nach dem Tod einer Person ruft der Gerichtskommissär beide Testamentsregister ab und überprüft, ob der Verstorbene ein Testament errichtet und registriert hat. Ein Testierender kann die Registrierung eines Testaments auch wieder löschen lassen.
In einem Verlassenschaftsverfahren ergab eine Abfrage in den Testamentsregistern, dass kein Testament registriert war. Ein Sohn ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach seinem 2014 verstorbenen Vater Miterbe. Der Sohn vermutete, dass sein Vater ein Testament errichtet hatte. Auf Veranlassung des Klägers stellte das Verlassenschaftsgericht 2022 eine neuerliche Anfrage mit dem Ersuchen auch über gelöschte Daten Auskunft zu erteilen. Die beklagte Österreichische Notariatskammer verweigerte die Auskunft über bereits gelöschte Daten.
Der Miterbe klagte in weiterer Folge diesen Auskunftsanspruch vor Gericht ein. Der OGH bestätigte die Klagsabweisung der Vorinstanzen (6 Ob 147/24x), zumal keine gesetzliche Grundlage für eine Auskunft über gelöschte Testamentsregistrierungen bestehe. Der Miterbe könne seinen Auskunftsanspruch auch nicht auf die DSGVO stützen, zumal er nicht über die eigenen personenbezogenen Daten Auskunft begehre. Die DSGVO sei auch nicht für personenbezogene Daten Verstorbener anwendbar.