Volksschule, Schuldirektor mit DSGVO-Verantwortung, Lehrer, Kritik

Verantwortlichkeit von Schuldirektor nach DSGVO –EuGH am Zug

Der OGH hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (6 Ob 102/24d) wieder mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die DSGVO ist 2018 in Kraft getreten, dennoch stellen sich in der Praxis noch regelmäßig bislang nicht geklärte Auslegungsfragen.

Ein Volksschullehrer begehrte vom Direktor seiner Schule aufgrund der DSGVO gerichtlich Auskunft über einen Gesprächspartner sowie ein E-Mail des Direktors, in denen dieser Kritik am Lehrer geübt hatte und verlangte eine Niederschrift des Gesprächs samt Namen des Gesprächspartners sowie Schadenersatz aufgrund seines Ärgers. Der Direktor verweigerte die Auskunft, zumal er sich in dem E-Mail negativ über den Lehrer äußerte. Im Gerichtsverfahren I. Instanz war bereits die grundlegende Frage unklar, ob der Schuldirektor Verantwortlicher der Daten des Klägers im Sinne der DSGVO ist und überhaupt wirksam mit der Klage auf Auskunft belangt werden kann. Erst- und Zweitgericht verneinten dies und wiesen die Klage ab, zumal die Legaldefinition des Verantwortlichen in der DSGVO so auszulegen sei, dass juristische Personen, Behörden, Einrichtungen und andere Stellen selbständig über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden und folglich nur diese als Verantwortlicher haften, nicht aber das für sie handelnde Organ / Mitarbeiter, wie zB der Schuldirektor.

Der OGH hat das Rechtsmittelverfahren nunmehr unterbrochen und den EuGH unter anderem um Vorabentscheidung ersucht, ob der Direktor als Verantwortlicher zu qualifizieren ist oder ob der Kläger richtigerweise seinen (gerichtlich geltend gemachten) Auskunftsanspruch gegen die Schule zu richten hatte. Weiters hat er den EuGH um Klärung ersucht, ob der Auskunftsanspruch des Lehrers so weit geht, dass der Direktor auch den nicht gespeicherten Namen eines Gesprächspartners herausgeben muss. Wir berichten, sobald die Entscheidung des EuGH veröffentlicht ist, zumal diese wesentlich zur Klärung des Anwendungsbereichs der DSGVO beitragen wird.

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