Pflegevermächtnis, Pflegeheim, Pflegegesetz

OGH konkretisiert Pflegebegriff bei Pflegevermächtnis

In einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 33/25d) befasste sich der OGH mit der Auslegung des Pflegebegriffs gemäß § 677 ABGB in Zusammenhang mit einer im Pflegeheim betreuten Erblasserin.

Die Verstorbene war ab 2015 bis zu ihrem Tod 2021 in einem Pflegeheim untergebracht. Ihre Tochter führte tägliche, oft lange Telefongespräche mit ihr, besuchte sie etwa einmal im Monat und organisierte zusätzlich psychologische Betreuung sowie medizinische Angelegenheiten. Auch als Ansprechpartnerin für Pflegepersonal und Heimleitung war sie regelmäßig aktiv. Dennoch verneinten sowohl Erst- als auch Berufungsgericht einen Anspruch auf ein Pflegevermächtnis. Der OGH schloss sich dieser Beurteilung an. Der OGH stellte klar, dass bei stationärer Betreuung ein Pflegevermächtnis regelmäßig entfällt, weil es an objektiv erforderlichen Betreuungsleistungen fehlt. Ein Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die geleistete Pflege Tätigkeiten umfasst, zu deren Ausübung der Pflegebedürftige infolge seiner Beeinträchtigung nicht (mehr) selbst fähig war.

Reine Besuche oder Gespräche reichen dafür nicht aus – auch nicht bei psychischer Unterstützung. Organisationstätigkeiten können grundsätzlich als Pflegeleistungen gelten, sofern sie die Lebensqualität des Erblassers wesentlich beeinflussten. Voraussetzung bleibt aber stets, dass die Geringfügigkeitsgrenze von rund 20 Stunden Pflege pro Monat überschritten wird. Diese Schwelle wurde im konkreten Fall (13 Stunden) nicht erreicht.

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