
Die Eigentümerin eines Schlosses, das 1939 samt Ausstattung unter Denkmalschutz gestellt worden war, begehrte vom Besitzer die Herausgabe zweier auch unter Denkmalschutz stehender Wandbespannungen mit Schlachtendarstellung (Gemälde). Die Wandbespannungen seien nach dem Juli 1941 widerrechtlich aus dem Schloss entfernt und veräußert worden.
Die Klägerin argumentierte, sie sei mit dem Eigentumserwerb am Schloss auch Eigentümerin der Schlachtendarstellung geworden. Der beklagte Besitzer habe daran nie wirksam Eigentum erworben, zumal die Gemälde unter Verletzung der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) erworben worden seien. Diese seien als Teil der Ausstattung des Schlosses dessen Zubehör und auch vom Denkmalschutz umfasst. Der Beklagte hatte die Gemälde 2017 käuflich in einem Antiquariat erworben, davor seien diese zumindest einmal schon verkauft worden. Erste und zweite Instanz gaben der Klägerin recht, der OGH wies die Klage hingegen in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (5 Ob 52/24v) ab.
Der OGH stellte klar, die Gemälde seien nach wie vor denkmalgeschützt, zumal die Unterschutzstellung dazu führe, dass sie Zubehör des Schlosses gemäß dem Denkmalschutz-Bescheid blieben. Dessen ungeachtet hindere der Denkmalschutz nicht, dass der Beklagte zumindest gutgläubig Eigentum an den Gemälden erworben habe und diese behalten dürfe. Der Zweck des Denkmalschutzgesetzes erfordere nicht, dass unter Verstoß gegen Denkmalschutzbestimmungen veräußerte Sachen dauerhaft dem Rechtsverkehr entzogen werden. Sogar gestohlene oder geraubte Kunstwerke könnten gutgläubig erworben werden. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb sei im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal der Beklagte einen gültigen Kaufvertrag mit einem Antiquar im gewöhnlichen Betrieb dessen Unternehmens abgeschlossen habe und weder weiß noch wissen konnte, dass dieser allenfalls nicht Eigentümer des Gemäldes gewesen sei. Damit war auch die juristische Schlacht beendet.