Mähdrescher, Außenhaftung, GmbH

Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Kläger vereinbarte mit einer GmbH den Kauf eines neuen Mähdreschers gegen „Eintausch“ seines gebrauchten Mähdreschers und Zahlung eines Aufpreises nach Lieferung des neuen Fahrzeugs. Bereits vor vereinbarter Übergabe des neuen Mähdreschers stellte der Kläger der GmbH seinen gebrauchten Mähdrescher als Ausstellungsstück zur Verfügung. Die GmbH verkaufte diesen ohne Wissen des Klägers. In der Folge wurde über die GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter trat vom Vertrag mit dem Kläger zurück, sodass der von ihm bestellte (neue) Mähdrescher nicht mehr ausgeliefert wurde. Der Kläger begehrte vom Geschäftsführer der GmbH den Ersatz seines Schadens durch den rechtswidrigen Eingriff in sein Eigentumsrecht.

Die erstgerichtliche Klagsabweisung wurde vom Berufungsgericht und dem OGH bestätigt. Letzterer führte in der Entscheidung 1 Ob 53/25p seine bisherige Rechtsprechung zur restriktiven Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern fort. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 25 GmbHG grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine Außenhaftung kommt jedoch in folgenden Fällen in Frage:

  • Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung;
  • strafbare Handlung gegen Gesellschaftsgläubiger;
  • schuldhafte Verletzung von einschlägigen Schutzgesetzen;
  • Eingriff in absolut geschützte Rechte Dritter;
  • Vorliegen einer besonderen gesetzlichen Anordnung.

Für die Nichteinhaltung von bloß die Gesellschaft treffenden vertraglichen Pflichten haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich nicht.

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