
Die Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970) soll dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zum Durchbruch verhelfen. Mittel zum Zweck sind Informations- und Berichtspflichten sowie effektive Durchsetzungs- und Sanktionsmechanismen.
Bereits gegenüber Bewerbern müssen Unternehmer in Zukunft Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie über die relevanten Bestimmungen des Kollektivvertrages bereitstellen. Fragen zum bisherigen Entgelt des Bewerbers sind unzulässig. Unternehmer müssen ihren Arbeitnehmern künftig unaufgefordert Informationen über die für das Entgelt und die Entgeltentwicklung relevanten Kriterien zur Verfügung stellen. Außerdem können Arbeitnehmer Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe sowie über das Durchschnittsentgelt von Arbeitnehmern, die im Unternehmen gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, verlangen. Diese Informationen sind binnen angemessener, zwei Monate nicht übersteigender Frist bereitzustellen.
Abhängig von der Mitarbeiteranzahl trifft Unternehmer die Pflicht, umfassend über das unternehmensinterne geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu berichten:
- Mehr als 250 Arbeitnehmer: Jährliche Berichtspflicht ab 07.06.2027;
- 150 bis 249 Arbeitnehmer: Dreijährliche Berichtspflicht ab 07.06.2027;
- 100 bis 149 Arbeitnehmer: Dreijährliche Berichtspflicht ab 07.06.2031;
Ob der österreichische Gesetzgeber eine entsprechende Berichtspflicht für Unternehmer mit weniger als 100 Arbeitnehmer vorsehen wird, ist abzuwarten. Liegt bei einem Unternehmer mit mindestens 100 Arbeitnehmern ein geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle von mindestens 5 % vor, welches nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt ist und nicht binnen sechs Monaten nach Berichterstattung korrigiert wird, ist eine „gemeinsame Entgeltbewertung“ mit Arbeitnehmervertretern vorzunehmen.
Haben Arbeitnehmer durch unsachliche Entgeltdifferenzierungen einen Schaden erlitten, steht ihnen ein entsprechender Ersatzanspruch zu. Im entsprechenden Verfahren finden Beweiserleichterungen zugunsten von Arbeitnehmern Anwendung und ist die Möglichkeit von Verbandsklagen eröffnet. Darüber hinaus sind für Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorzusehen. Österreich ist verpflichtet, die Richtlinie bis 07.06.2026 in nationales Recht umzusetzen. Unternehmer sollten die Zeit bis dahin nützen, um sich aktiv auf die künftigen Verpflichtungen vorzubereiten.
