
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz umfasst insbesondere die Anreise zur Arbeit sowie den Heimweg. Nach bisheriger Auslegung durften Arbeitnehmer ihr Verkehrsmittel frei wählen. In seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der OGH diese Wahlfreiheit differenzierter betrachtet (10 ObS 55/24x).
Ein Arbeitnehmer verunglückte auf dem Weg zur Arbeit mit seinem E-Scooter. Im Verfahren war strittig, ob gesetzlicher Unfallversicherungsschutz wegen eines sogenannten „Wegunfalls“ besteht. Der OGH nahm stärker als in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die konkrete Gefahrenlage und die Umstände der Nutzung des E-Scooters Bezug. Es sei zu prüfen, ob bestimmte Verkehrsmittel oder Nutzungsweisen als atypisch oder besonders riskant einzustufen seien. In diesen Fällen könnte der gesetzliche Versicherungsschutz eingeschränkt sein. Der OGH nahm eine Abgrenzung zwischen „allgemein üblichen und anderen Verkehrs- bzw Fortbewegungsmitteln“ vor.
Der OGH hat die Klage des Arbeitnehmers in letzter Instanz abgewiesen, zumal ein E-Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr öfter anzutreffen sei. Der Gesetzgeber erachte diesen weder als allgemein übliches noch als sicher handhabbares Verkehrsmittel. Aufgrund seiner spezifischen Eigenschaften bzw Bauart sei kein sicheres Fahren garantiert. Die daraus resultierende besondere Gefahr sei keine allgemeine Weggefahr, sodass die gesetzliche Unfallversicherung nicht hafte.
