Produkthaftung, Reform 2026, Software, App, KI-Systeme

Reform der Produkthaftung 2026 – Wesentliche Änderungen

Die EU modernisiert die Produkthaftung aufgrund der digitalen Anforderungen. Die ursprünglichen Regelungen stammen aus 1985. Bis Ende 2026 sind die neuen Regeln aufgrund einer EU-Richtlinie umzusetzen. Der EU-Gesetzgeber setzt auf mehr Verantwortung für Unternehmer sowie größeren Schutz für Konsumenten.

Am Grundmodell ändert sich nichts: Die Haftung bleibt verschuldensunabhängig. Wer durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wird, muss weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz nachweisen. Die wichtigste Neuerung ist jedoch der erweiterte Produktbegriff. Künftig gelten nicht nur bewegliche körperliche Sachen, sondern auch Software, Apps und KI-Systeme als „Produkt“. Fehler in digitalen Anwendungen können somit eine Produkthaftung auslösen, ebenso wie Mängel an physischen Produkten. Reine Inhalte wie E-Books, Filme oder Musikdateien bleiben weiterhin ausgenommen. Open-Source-Software ist privilegiert. Wer diese unentgeltlich entwickelt, haftet nicht. Bei kommerzieller Nutzung übernimmt der Anbieter des Endprodukts die Haftung.

Auch digitale Dienste, die für die Funktion eines Produkts notwendig sind (zB Apps für smarte Geräte), werden wie Produktbestandteile behandelt. Die Verantwortung endet damit nicht mehr beim Gerät selbst, sondern umfasst auch die zugrunde liegende Software. Der Kreis der Verantwortlichen wird erweitert. Neben Herstellern können künftig auch Importeure, Zulieferer oder Plattformen betroffen sein. Wer ein Produkt wesentlich verändert, kann ebenfalls haften. Weiters sind künftig auch psychische Beeinträchtigungen sowie der Verlust privater Daten ein ersatzfähiger Schaden. Der bisherige Selbstbehalt bei Sachschäden entfällt.

Im Verfahren dürfen Gerichte Unternehmen nunmehr verpflichten, relevante Unterlagen offenzulegen. Weiters erleichtern neue Beweisregeln die Durchsetzung von Ansprüchen. Bei komplexen Produkten wie KI soll die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Fehlers für allfällige Produkthaftungsansprüche ausreichen.

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