Zugriff auf das Kontenregister, Verlassenschaftsgerichts, OGH, Erbteilung

Kein Zugriff des Verlassenschaftsgerichts auf das Kontenregister

Der OGH hatte kürzlich die Frage zu klären, ob ein Verlassenschaftsgericht Informationen aus dem Kontenregister des Finanzministeriums erhält, um (weitere) Vermögensverhältnisse des Verstorbenen festzustellen (2 Ob 205/25y). Die Entscheidung schuf Klarheit, welche Rechte Erben in Zusammenhang mit dem Kontenregistergesetz (KontRegG) haben.

Die Tochter des Verstorbenen wollte vor Abschluss eines Erbteilungsübereinkommens Klarheit über die Vermögenswerte des Vaters erhalten. Sie beantragte beim Verlassenschaftsgericht die Einholung von Informationen aus dem Kontenregister des Finanzministeriums durch Amtshilfe, zumal ihr das Finanzministerium keine Einsicht gewährt hatte. Das Erstgericht sowie das Rekursgericht wiesen den Antrag ab. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Begründung, das KontRegG normiere abschließend, welchen Behörden Auskunft aus dem Kontenregister zu erteilen ist. Da das Verlassenschaftsgericht in der gesetzlichen Auflistung nicht enthalten sei, bestehe keine Rechtsgrundlage, diesem Einsicht in das Kontenregister zu gewähren.

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit, zumal nunmehr durch den OGH klargestellt ist, dass Verlassenschaftsgerichte sowie Gerichtskommissäre keine Auskünfte aus dem Kontenregister erhalten, zumal der Gesetzgeber sie nicht als auskunftsberechtigte Stelle definiert hat. Für Erben bedeutet dies, dass die Feststellung eines allfälligen Nachlassvermögens nur ohne Registerauskunft erfolgen kann.

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