Geltendmachung von DSGVO-Verletzungen im Wettbewerbsrecht

Ein geschäftlicher Mitbewerber verschafft sich am Markt Vorteile durch rechtswidrige Geschäftspraktiken, zB durch selbständigen Erwerb ohne Gewerbeberechtigung oder Verstöße gegen rechtsverbindliche Öffnungszeiten. Die Konkurrenz muss nicht tatenlos zusehen. Mitbewerber sind aufgrund des Bundesgesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt, Unterlassungsansprüche aus dem Titel des Rechtsbruchs geltend zu machen. Von Gesetzes wegen sind auch gewisse Verbände klagslegitmiert (zB WKO, ÖGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind Mitbewerber jedoch nicht zur Geltendmachung jeglicher Rechtsverletzung von Konkurrenten berechtigt. Urheber- sowie Marken- und Patentrechtsverletzungen eines Konkurrenten können bislang nicht vom Mitbewerber, sondern nur vom Berechtigten erfolgreich geltend gemacht werden, zumal sie nach Ansicht des OGH nur dem Rechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht gewähren (4 Ob93/01g). In seiner Entscheidung vom 26.11.2019 zu 4 Ob 84/19k hat der OGH die Rechtsansicht vertreten, dass Mitbewerber auch gegen einen Rechtsbruch der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht wettbewerbsrechtlich vorgehen können. Das Recht auf Datenschutz sei ein Persönlichkeitsrecht, gegen dessen Verletzung ein Mitbewerberkeinen Unterlassungsanspruch habe, sondern nur die davon betroffene Person.

Der EuGH als höchste Auslegungsinstanz der DSGVO hat zu dieser Rechtsfrage kürzlich eine wegweisendeEntscheidung (C-21/23) getroffen. Ein Mitbewerber begehrte von einer konkurrierenden Apotheke vor deutschen Gerichten die wettbewerbsrechtliche Unterlassung gesetzwidriger Datenverarbeitung. Beim Anbieten von Arzneimittel über Amazon war die Einwilligung von Kunden in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht sichergestellt. DemEuGH zufolge verbietet die DSGVO Mitgliedstaaten nicht die Erlassung von Normen, die Mitbewerber zu einer wettbewerbsrechtlichen Klage aufgrund unlauterer Geschäftspraktiken berechtigen. Bleibt abzuwarten, ob der österreichische Gesetzgeber diese wettbewerbsrechtliche Rechtsschutzlücke schließt.

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