
In einer aktuellen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH, 2 Ob 238/23y) eine Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank für unzulässig erklärt, was eine Welle von Rechtsstreitigkeiten gegen Banken auslösen könnte. Während der OGH im Jahr 2016 diese Gebühren noch als zulässig erachtete, beeinflusste eine jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Caixabank die neue Entscheidung. Der EuGH stellte klar, dass Kreditbereitstellungsgebühren nicht automatisch als Hauptleistungsentgelte eines Kreditvertrags gelten und daher der Inhaltskontrolle unterliegen können.
Der OGH folgte dieser Linie und entschied, dass Kreditbearbeitungsgebühren nur dann zulässig sind, wenn sie tatsächlichen Aufwendungen entsprechen. Die bloße Pauschalierung von Gebühren ohne konkrete Gegenleistung wird als missbräuchlich und intransparent gewertet. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz des § 879 Abs 3 ABGB, der Zusatzentgelte überprüft, die einen Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Zudem betonte der OGH, dass solche Gebühren oft intransparent sind, weil sie sich mit anderen Entgelten überschneiden oder für Tätigkeiten verlangt werden, die für den Vertragsabschluss ohnehin zwingend erforderlich sind. Es ist daher unklar, inwieweit zusätzliche Entgelte wie Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Druckkosten tatsächlich gesonderte Leistungen darstellen.
Im Ergebnis sind wohl viele Kreditbearbeitungsgebühren rechtlich nicht haltbar, und eine Prozessflut gegen Banken scheint unausweichlich. Sollten Sie auch davon betroffen sein, so können wir Ihren Kreditvertrag gerne prüfen.