
Die Digitalisierung hat vieles im Alltag leichter gemacht, doch für Menschen mit Behinderungen bringt sie nicht automatisch gleiche Zugänglichkeit. Genau hier setzt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) an, das als Umsetzung der EU – Richtlinie ,,European Accessibility Act“ seit dem 28.06.2025 in Österreich gilt. Es ordnet an, dass digitale Produkte und Dienstleistungen wie Websites, Apps, Online-Shops, Buchungssysteme oder Geräte wie Smartphones, E-Book-Reader und Selbstbedienungsterminals für möglichst viele Nutzer zugänglich sein müssen.
Für Unternehmen bedeutet das Gesetz vor allem, dass sie ihre digitalen Angebote auf Barrierefreiheit überprüfen und anpassen müssen. Wer Websites, Apps, Online-Shops oder Selbstbedienungsterminals betreibt, muss sicherstellen, dass diese für alle Nutzergruppen zugänglich sind. Das Gesetz beschränkt sich jedoch auf Websites, die einen Online-Vertragsabschluss bzw eine Online-Terminvereinbarung ermöglichen. Auf reine Informationswebsites ist das BaFG nicht anwendbar. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro sind ebenfalls von den Bestimmungen ausgenommen. Für andere Unternehmen gelten verbindliche Vorgaben und klare Fristen. Die Umsetzung kann aufwendig sein, bietet aber gleichzeitig Orientierung und einen Rahmen, wie digitale Angebote nutzerfreundlich gestaltet werden können.
Für Menschen mit Behinderung bedeutet dieses Gesetz, dass sie künftig auf mehr digitale Angebote zugreifen können, die ihren Bedürfnissen entsprechen. Online-Dienste werden einfacher bedienbar und durch Funktionen wie Screenreader, Vorlesefunktionen oder Kontraste besser nutzbar. Auch ältere Menschen oder Nutzerinnen und Nutzer mit eingeschränkten motorischen Fähigkeiten profitieren von barrierefreien Lösungen.
Zur Erleichterung der Umsetzung normiert das BaFG Übergangsfristen. Bestehende digitale Angebote können bis 2030 weiter betrieben werden. Verträge, die vor dem Inkrafttreten abgeschlossen wurden bleiben bis zu fünf Jahre gültig. Ältere Geräte, etwa Selbstbedienungsterminals, dürfen wirtschaftlich sinnvoll bis 2040 im Einsatz bleiben. Werden keine entsprechenden Maßnahmen gesetzt und die neuen Anforderungen verletzt, können Geldbußen bis € 80.000,00 pro Verstoß verhängt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen gelten je nach Verstoß teilweise geringere Strafrahmen von € 10.000,00 bis € 25.000,00.