Bucheinsichtsrecht. Forderungen, aufgelöste GmbH, Gläubiger,

Bucheinsichtsrecht des Gläubigers einer gelöschten GmbH?

Das Bucheinsichtsrecht eines Gläubigers ist ein wichtiges Instrument, um Forderungen gegen eine aufgelöste GmbH geltend zu machen. In einer aktuellen Entscheidung des OGH (6 Ob 229/24f) ging es um die Frage, wie detailliert Gläubiger ihr rechtliches Interesse und ihre Gläubigerstellung begründen und bescheinigen müssen, um das Bucheinsichtsrecht durchzusetzen.

Der OGH stellte nunmehr klar, dass zB eine betragliche Konkretisierung der Forderung zur Geltendmachung des Bucheinsichtsrechts nicht erforderlich ist, solange diese nachvollziehbar ist und damit ein rechtliches Interesse an der Einsicht vorliegt. Entscheidend ist laut dem OGH allein, dass der Gläubiger noch über eine plausible Forderung gegen die GmbH verfügt, die er aufgrund einer Rüge von Mängeln im Übergabeprotokoll darlegen konnte. Dass der Liquidator zB Verständigungspflichten verletzt habe, ist nach Ansicht des OGH keine Voraussetzung für die Durchsetzung des Bucheinsichtsrechts.

Gläubiger einer gelöschten GmbH sollten ihre Ansprüche dokumentieren und zur Aufklärung von Zweifeln über die vorhandenen Aktiva Bucheinsicht beantragen. Der Verwahrer der Bücher darf das Bucheinsichtsrecht aufgrund dieser neuen Entscheidung nicht mit der Behauptung verweigern, die Forderung des Gläubigers sei betraglich nicht vollständig belegt.

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