Bündelversicherung, Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden

Bündelversicherung: Ein Risiko im Schadensfall?

Für Eigenheime werden gerne Bündelversicherungen (mehrere rechtlich selbstständige Versicherungsverträge in einer Polizze) abgeschlossen. Der Vorteil liegt auf der Hand: In einer Versicherungspolizze werden möglichst alle angebotenen Versicherungsdeckungen gemeinsam abgeschlossen, um das Eigenheim möglichst umfassend abzusichern. Eine Entscheidung des OGH (7 Ob 25/25i) zeigt jedoch, dass solche Bündelversicherungen die Durchsetzung von Deckungsansprüchen erschweren können.

Im Anlassfall umfasste die Bündelversicherung eine Feuer-, Sturmschaden-, Leitungswasserschaden-, Haftpflicht- und Haushaltsversicherung. Im und am Haus entstanden durch einen Einbruchsdiebstahl Vermögens-, Vandalismus- und Wasserschäden in Höhe von rund 1 Million Euro. Die Versicherungsnehmerin klagte die Versicherung auf Zahlung dieser Summe aus der Haushalts- und Leitungswasserversicherung. Die Versicherung wendete ein, die Klage sei unschlüssig, zumal die einzelnen Positionen nicht der jeweiligen Sachversicherung zugeordnet worden waren, in den Sparten jedoch unterschiedliche Haftungshöchstgrenzen und verschiedene Risikobegrenzungen gelten. Das Erstgericht gab der Klage zunächst nur im Umfang von rund € 350.000,00 statt. Das Berufungsgericht änderte das Urteil auf eine gänzliche Klagsabweisung ab. Dagegen erhob die Klägerin eine Revision an den OGH. Auch der OGH gab der Versicherung Recht. Nach dem Bestimmtheitsgebot der Zivilprozessordnung muss jeder Anspruch betragsmäßig konkretisiert und einer bestimmten Deckung zugeordnet werden. Da die Klägerin die begehrte Leistung nicht aufschlüsselte und den in Frage kommenden Deckungen zuordnete, sei die Klage unschlüssig und bestätigte der OGH die Klagsabweisung.

Offen bleibt bei dieser Entscheidung, weshalb der Versicherungsnehmer sich nicht (nur) auf seine versicherten Risiken stützen kann, wenn die Versicherung ihm bewusst ein Bündel an Versicherungen in einem Vertrag angeboten hat. Die Versicherung könnte genauso – und vermutlich sogar einfacher als ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer – konkret darlegen, weshalb die Schäden eben nicht in eine der Versicherungsdeckungen fällt bzw allenfalls nur bis zu einer bestimmten Haftungshöchstsumme.

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