
Der Gesetzgeber hat im November 2025 eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) beschlossen, die Genehmigungsprozesse in Großverfahren schneller, transparenter und planbarer machen soll (zB Umweltverträglichkeitsprüfungs-, Wasserrecht-, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren). Die Regelungen für Großverfahren ermöglichten den Behörden schon bislang zB erleichterte Zustellungen (Zustellungen durch „großes Edikt“, keine gesonderte Ladung jedes Beteiligten). Die Änderungen treten am 01.01.2026 in Kraft.
Ein zentraler Punkt ist die Absenkung der Einstiegsschwelle: die Regelungen zum Großverfahren gelten künftig bereits ab 50 statt bisher 100 voraussichtlich Beteiligten (zB Anrainer), sodass mehr Verfahren als Großverfahren abgewickelt werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die durchgehende Digitalisierung der Kundmachung. Alle wesentlichen Verfahrensschritte werden künftig ausschließlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht. Hinweise in Tageszeitungen sind nur noch bei der ersten Antragstellung vorgesehen und müssen nicht mehr im redaktionellen Teil erscheinen. Verfahrensbeendende Bescheide gelten ausschließlich mit ihrer Veröffentlichung im RIS als zugestellt. Damit beginnen die Rechtsmittelfristen für alle Parteien gleichzeitig, was die Rechtssicherheit erhöht.
Zur Verfahrensbeschleunigung verschärft der Gesetzgeber Präklusionsregelungen: Behörden dürfen künftig eine Frist für abschließendes Vorbringen setzen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung). Verspätetes Parteienvorbringen ist nicht zu berücksichtigen. Weiters werden Fristen auch während der Sommer- und Weihnachtszeit weiterlaufen (keine Ediktalsperre). Die Novelle ist ein wichtiger Schritt zu effizienteren und strukturierteren Großverfahren.
