Gefällt mir, Ehrenbeleidigung, Rechtliche Konsequenzen von Likes, soziale Medien

„Gefällt mir“ als Ehrenbeleidigung?

Rechtliche Konsequenzen von Likes in sozialen Medien

Die Welt der sozialen Medien ist facettenreich. Benutzer bringen Sympathie, Ablehnung, aber auch Beleidigungen auf mehr oder weniger deutliche Weise zum Ausdruck. Der OGH hatte in einer aktuellen Entscheidung zu klären, ob ein „Daumen hoch“ allenfalls den Tatbestand der Ehrenbeleidung erfüllt (6 Ob 26/26f).

Der Beklagte markierte einen Kommentar eines Dritten zu einem Facebook-Posting des Klägers mit „Gefällt mir“. Im Kommentar unterstellte der Dritte dem Kläger charakterliche Mängel, etwa „Unehrlichkeit“. Das Erstgericht wies die vom Kläger begehrte einstweilige Verfügung ab, zumal es keine Ehrenbeleidigung erkannte. Der Kläger bekämpfte diese Entscheidung. Der OGH stellt klar, dass es nicht maßgeblich sei, was der Beklagte mit seinem „Like“ tatsächlich ausdrücken wollte. Es sei entscheidend, wie ein durchschnittlicher Betrachter die Reaktion verstehe. Ein durchschnittlicher Nutzer könne das „Gefällt mir“ als Antipathie wahrnehmen. Daraus sei jedoch noch nicht abzuleiten, dass sich die Zustimmung auf die konkreten, ehrverletzenden Äußerungen des Kommentars beziehe. Ein „Like“ begründe noch keine Identifikation mit sämtlichen Inhalten des Kommentars.

Die Beurteilung von Äußerungen in sozialen Medien erfolgt stets einzelfallbezogen. Der situative Kontext, der allgemeine Sprachgebrauch sowie die Umstände, unter denen die Äußerung erfolgte, sind wesentlich. Der OGH betonte auch, dass derjenige, der die eigene Persönlichkeit sowie seine Beziehung als besonders glücklich in der Öffentlichkeit präsentiere, auch Antipathie ertragen müsse, welche nicht stets die Ehre oder den guten Ruf der betroffenen Person beeinträchtige.

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