
Der OGH hatte in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung (4 Ob 94/25i) die Auswirkungen der Beendigung einer Lebensgemeinschaft auf die weitere Berechtigung zum Verbleib im bislang gemeinsam genutzten Wohnobjekt zu beurteilen.
Der Kläger war Alleineigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Er hatte die Immobilie gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin finanziert, dennoch war nur sein Eigentum im Grundbuch einverleibt. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft klagte er seine Ex-Lebensgefährtin auf Räumung der Liegenschaft, zumal sie nicht ausziehen wollte. Die Beklagte konnte die Klage vor dem Erstgericht abwehren. Sie habe durch das gemeinsame Zusammenwirken bei der Finanzierung des Wohnobjekts eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) mit ihrem Lebensgefährten begründet. Das Wohnobjekt sei in diese Gesellschaft eingebracht worden. Als Mitgesellschafterin sei sie ungeachtet der Beendigung der Lebensgemeinschaft weiterhin zur Nutzung des Objekts berechtigt. Ein konkludenter Abschluss eines Gesellschaftsvertrags (ohne Vertragsurkunde) unter Lebensgefährten ist nach der ständigen (restriktiven) Rechtsprechung des OGH möglich, wenn diese einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen. Das Berufungsgericht sowie der OGH gaben der Räumungsklage statt, zumal sie keinen Titel der Beklagten zur weiteren Benützung des Wohnobjekts erkannten. So verneinte auch der OGH im gegenständlichen Fall anders als das Erstgericht das Vorliegen einer GesbR, zumal die gemeinsame Anschaffung, Adaptierung und Finanzierung von Wohnraum für sich allein noch nicht für die Begründung einer GesbR ausreicht. Vielmehr sei dies für eine Lebensgemeinschaft typisch und gehe nicht über deren gewöhnlichen Zweck hinaus.
Die „bloße Lebensgemeinschaft“ birgt insbesondere bei deren Beendigung ein Rechtsschutzdefizit für einen der Partner in sich. Um es mit den Worten des OGH zu beschreiben, entstehen mit „Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein keine familienrechtlichen Beziehungen“, aus denen ein „Wohnrecht“ ableitbar ist. Eine rechtssichere Lebensgemeinschaft gibt es nur auf vertraglicher Grundlage, wir beraten Sie gerne.
