
Ein Paar war fast 20 Jahre verheiratet, lebte jedoch seit 2015 getrennt. Auf die Trennung folgte ein langwieriges Scheidungsverfahren. Während der Trennungsphase verkaufte die Frau ohne Zustimmung ihres Ehepartners ein in dessen Alleineigentum stehendes, sehr wertvolles Gemälde (ca € 700.000,00). Zudem verweigerte sie ihrem Ehemann die Herausgabe weiterer Wertgegenstände und griff eigenmächtig auf seine Geschäftsdaten zu.
Während des Scheidungsverfahrens begehrte die Ehefrau einstweiligen Unterhalt von ihrem Mann. Dieser entgegnete, sie habe aufgrund des rechtswidrigen Verkaufs des Gemäldes sowie weiteren Fehlverhaltens ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Nach der Rechtsprechung des OGH ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt, wenn eine schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten oder der wirtschaftlichen Sphäre des Ehepartners dessen Geltendmachung grob unbillig (rechtsmissbräuchlich) erscheinen lässt (zB RS0009759).
Die Frau argumentierte, sie habe das Bild aus „Notwehr“ bzw „erlaubter Selbsthilfe“ verkauft, um aus dem Erlös ihre Prozesskosten zu finanzieren. Der OGH erteilten diesen Argumenten eine Absage und bestätigte, die Frau habe ihren Unterhaltsanspruch aufgrund der „Racheaktionen“ gegen den Ehemann verwirkt (1 Ob 160/24x).