
Laufend hat der OGH sich mit Rechtsfragen zur Haftung der Gesellschafter aufgrund einer verbotenen Einlagenrückgewähr zu beschäftigen. In der Entscheidung des OGH vom 06.11.2024 zu 6 Ob 98/24s ging es um die Frage, ob auch mittelbare Gesellschafter haften und es somit zu einer solidarischen Haftung mit den unmittelbaren Gesellschaftern kommen kann. Der Fall betraf eine GmbH, die ihren Gesellschaftern unentgeltlich Wohnungen zur Verfügung stellte. Dies wurde als unzulässige Vermögensverlagerung bewertet, weil dadurch das Gesellschaftsvermögen zum Vorteil der Gesellschafter geschmälert wurde.
Der OGH hält die Erweiterung der Haftung auf mittelbare Gesellschafter als gerichtfertigt und begründete dies damit, dass ein mittelbarer Gesellschafter, der über eine zwischengeschaltete Gesellschaft Einfluss auf die GmbH ausübt, wirtschaftlich betrachtet in gleicher Weise von der verbotenen Einlagenrückgewähr profitiert wie ein unmittelbarer Gesellschafter. Wer tatsächlich über das Gesellschaftsvermögen verfügt und davon profitiert, soll sich nicht hinter komplexen Beteiligungsstrukturen verstecken. Es kommt nicht nur darauf an, wer formal als Gesellschafter auftritt, sondern wer faktische Kontrolle und Nutzen hat. Gesetzliche Vorgaben sollen nicht durch Umgehungskonstruktionen ausgehebelt werden.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Beteiligungsstrukturen und Finanztransaktionen genau prüfen sollten. Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr können nicht nur unmittelbare Gesellschafter, sondern auch hinter ihnen stehende Personen treffen. Diese Klarstellung des OGH stärkt zwar den Schutz des Gesellschaftsvermögens, dehnt die Haftung jedoch weiter aus. Eine laufende rechtliche Kontrolle und Beratung zur Vermeidung einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist bei Kapitalgesellschaften (zB AG, GmbH) unerlässlich.