
Gesellschafter einer GmbH unterliegen einer sogenannten Treuepflicht. Diese Treuepflicht gilt aber nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Sie führt jedoch nicht dazu, dass der Gesellschafter stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen hat. Die Treuepflicht soll Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft schaffen. Ob eine Verletzung der Treuepflicht vorliegt, ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen.
Im Anlassfall hatte der OGH zu beurteilen, wie die Treuepflicht in Zusammenhang mit einem Drittgeschäft, – einem Geschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft- , zu beurteilen ist. Der OGH entschied nunmehr, dass bei Drittgeschäften nur unter ganz besonderen Umständen Schranken durch die Treuepflicht anzunehmen sind (6 Ob 146/24z). Hintergrund ist, dass diesfalls ein von der Gesellschafterstellung „losgelöstes zivilrechtliches Schuldverhältnis“ begründet wird. Das Drittgeschäft steht sohin nicht in Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung.
Die Entscheidung des OGH verdeutlicht, dass die Verletzung eines vom Gesellschaftsvertrag gesonderten Vertrags durch einen der Gesellschafter in der Regel keine Verletzung der Treuepflicht gegenüber den Mitgesellschaftern begründet.
