
Anspruch auf Klimaanlage bei Mietwohnung/im Wohnungseigentum?
Mieter sowie Wohnungseigentümer dürfen ohne weitere Zustimmung des Vermieters bzw der anderen Wohnungseigentümer in der Regel keine Klimaanlage installieren, zumal eine Splitanlage mit Außengerät regelmäßig eine „wesentliche Veränderung“ des Wohnobjekts begründet. Bei Verweigerung der Zustimmung, kann das Gericht diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anstelle der Vermieter/ Wohnungseigentümer erteilen.
Die Stadt Wien hat nunmehr die rechtlichen Voraussetzungen für den Einbau von Klimaanlagen in Gemeindewohnungen vereinfacht. Mieter dürfen unter Einhaltung technischer, rechtlicher und baulicher Vorgaben Splitgeräte montieren, ohne dass hiefür stets eine Einzelfallgenehmigung der Stadt als Vermieterin notwendig ist. Der Vorstoß der Stadt Wien kann allenfalls auch Wirkung über die Stadtgrenzen hinaus haben.
Mieter außerhalb von Wien können daraus allenfalls ableiten, dass die Veränderung durch Einbau der Anlage verkehrsüblich ist, sodass der Vermieter seine Zustimmung zur Installation der Klimaanlage nicht verweigern darf (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Im Wohnungseigentumsrecht könnte ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers an der Installation der Anlage aufgrund des richtungsweisenden Vorstoßes in Wien argumentierbar sein, welches Voraussetzung für die allfällige gerichtliche Genehmigung der Anlage ist. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH liegt ein wichtiges Interesse zB dann vor, wenn die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen (OGH 5 Ob 36/22p).
