informationsfreiheitsgesetz. Verwaltung, Amtsverschwiegenheit, Geheimhaltungsgrund, Veröffentlichungspflicht, Verwaltungsorgane

Neues Informationsfreiheitsgesetz: Grundrecht auf Zugang zu Informationen

Ab September 2025 gilt in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das mehr Transparenz schaffen soll. Mit 01.09.2025 hebt der Gesetzeber die seit ca 100 Jahren verfassungsgesetzlich geregelte Amtsverschwiegenheit sowie die bislang geltenden 11 (!) Auskunftspflichtgesetze auf, um ein einheitliches Grundrecht auf Zugang zu Informationen einzuführen.

Nach neuer Rechtslage ist die Verwaltung verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen. Der gesetzlichen Definition zu Folge handelt es sich um Informationen, die für einen größeren Personenkreis von Relevanz sind (zB Geschäftseinteilungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter sowie für die Allgemeinheit interessante Studien, Verträge etc). Die Veröffentlichung kann nur unterbleiben, wenn und solange ein Geheimhaltungsgrund dagegenspricht (zB Gefährdung nationaler Sicherheit, Datenschutzverletzung). Die Veröffentlichungspflicht umfasst Informationen, die ab dem 01.09.2025 entstehen, es gibt keine Rückwirkung. Jeder verfügt künftig über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen. Sämtliche Verwaltungsorgane des Bunds, der Länder sowie Gemeinden sind zur Informationserteilung verpflichtet. Weiters sind auch privatrechtlich organisierte Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines ­Landesrechnungshofes unterliegen, zur Information verpflichtet (börsennotierte Gesellschaften sind ausgenommen). Die Anfrage kann formfrei bei der Behörde erfolgen (zB schriftlich, mündlich oder telefonisch) und löst eine vierwöchige Frist zur Informationserteilung aus. Wenn die Informationserteilung verweigert wird, kann ein Bescheid beantragt werden, der im Rechtsmittelverfahren nachgeprüft werden kann (vor den Verwaltungsgerichten bzw dem Verfassungs- und / oder dem Verwaltungsgerichtshof).

Das IFG ist ein wesentlicher Schritt zu mehr Transparenz in der Verwaltung. Die Praxis wird dann zeigen, ob und in welchem Umfang die Behörden den Informationsansprüchen bereitwillig nachkommen bzw wie oft sie von ihrem Recht auf (begründete) Auskunftsverweigerung Gebrauch machen.

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