Kamera-Überwachung, Videoüberwachung, Privatbereich, Privatsphäre, Persönlichkeitsrecht, Nachbarschaftsstreit

Eingriff in die Privatsphäre durch Kameraüberwachung

Der OGH hat in seiner aktuellen Entscheidung 6 Ob 184/24p seine restriktive Rechtsprechung zur privaten Videoüberwachung weiter präzisiert.

Jeder Mensch hat gemäß § 16 ABGB, Art 8 EMRK und § 1 DSG das Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre. Derjenige der in einem Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung und auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustands klagen. Im Zuge eines Nachbarschaftsstreites installierte die Beklagte auf der Westseite des auf ihrer Liegenschaft gelegenen Hauses eine Kamera in 10 Meter Höhe. Die Kamera zeigte unter anderem in Richtung der an das Beklagtengrundstück angrenzenden öffentlichen Straße sowie des auf der anderen Straßenseite angrenzenden Grundstücks der Klägerin. Aufgrund außergerichtlicher Intervention änderte die Beklagte den Neigungswinkel der Kamera, sodass die öffentliche Straße und das Grundstück der Klägerin nicht mehr erfasst wurden, sehr wohl jedoch das eigene Grundstück bis zur öffentlichen Straße hin und weiterhin auch den über das Grundstück der Beklagten verlaufenden öffentlichen Wanderweg. Der Neigungswinkel der Kamera ist durch eine App ohne größeren Aufwand jederzeit verstellbar. Die Ausrichtung der Kamera blieb stets unverändert.

Der OGH hat die Verletzung dieses Persönlichkeitsrechtes in anderen Fällen auch dann bejaht, wenn die Kamera gar nicht betriebsbereit ist und nach den Umständen des Falls die konkrete Befürchtung besteht, dass die Kamera jederzeit unbemerkt angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden könnte. Der OGH hat ebenfalls bereits klargestellt, dass für Nachbarn nicht der Eindruck des Überwachtwerdens entstehen darf. Dieser Eindruck kann sogar dann entstehen, wenn eine Videokameraattrappe eingesetzt wird, die als solche jedoch nicht erkennbar ist.

Im konkreten Fall war es daher nicht ausreichend, dass die Beklagte den Neigungswinkel der Kamera änderte, weil die Beklagte dies jederzeit mit einem Knopfdruck ändern konnte und daher durchgehend ein Überwachungsdruck für die Nachbarn vorlag. Der OGH hat jedoch betont, dass dies immer eine Frage des Einzelfalls darstellt. Wir empfehlen daher vor der Installation einer Kamera rechtsfreundlichen Rat einzuholen. 

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