Die Abrechnung der Leistungen der Kanzlei erfolgt nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), den Allgemeinen Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK), nach Stundensatz oder nach Pauschalhonorar. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, erfolgt bei ausreichender Deckung die Verrechnung direkt mit der Versicherung. Zur allgemeinen Erläuterung der Kostenfrage empfehlen wir Ihnen die Informationsbroschüre der Österreichischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Stundensatzhonorar: Grundsätzlich verrechnen wir in außergerichtlichen Belangen unser Honorar nach Zeitaufwand auf Grundlage eines Stundensatzes. Der verrechnete Stundensatz ist insbesondere abhängig von der Komplexität des Auftrages und wird mit unseren Mandanten individuell vereinbart.
Pauschalhonorar: Aufgrund unserer Erfahrung können wir in außergerichtlichen Rechtssachen, insbesondere bei Vertragserrichtungen, mit unseren Mandanten auch oft ein Leistungsspektrum definieren, wofür wir ein Pauschalhonorar vereinbaren.
Das österreichische Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG): Dieses gelangt überwiegend dann zur Anwendung, wenn keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung getroffen wird, so insbesondere bei Verfahren vor Behörden und Gerichten. Die Tarife erfassen die bei Gericht erbrachten Leistungen und einen „durchschnittlichen“ Aufwand außerhalb des Gerichtes „nach Einheitssatz“.
Autonome Honorarkriterien der österreichischen Rechtsanwälte (AHK): Vielleicht wünschen Sie aber, bevor Sie sich zu einem solchen Verfahren entscheiden, bereits eine rechtliche Beratung im Zuge von Vorerhebungen oder außerhalb des Gerichtes umfangreiche Vergleichsbemühungen oder zusätzliche Beratung. In diesen Fällen, aber auch bei rechtlicher Beratung in vielen anderen Lebenslagen, wie zB bei Vertragsgestaltungen, besteht die Möglichkeit der Verrechnung „nach Einzelleistung“ auf Grundlage der Autonomen Honorarkriterien.
Steuern, USt-pflichtige Barauslagen, USt-freie Durchlaufer (zB Gerichtsgebühren): Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar kommen noch die Umsatzsteuer (derzeit 20 %) und diverse Barauslagen (Porti, Kopierkosten, Fahrtspesen, Datenbankabfragen etc) hinzu. Im Ausland ist die Klarstellung wichtig, ob der Mandant Unternehmer ist und daher USt-frei verrechnet werden kann. Wir benötigen dafür Ihre UID-Nummer (= Umsatzsteueridentifikations-Nummer).
Zu den Rechtsanwaltshonoraren kommen in einem Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch die Gerichts- und Verwaltungsgebühren, welche nicht im Honorar enthalten sind. Die Gerichtsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Wert des Streitgegenstandes und sind bereits mit Überreichung der Klage zu bezahlen.
Abrechnung des Honorars: Wir vereinbaren im beiderseitigen Interesse, regelmäßig in Abständen je nach Eigenart des Mandats Zwischenabrechnungen zu legen. Spätestens wird das Honorar abgerechnet und fällig mit vollständiger Beendigung des Mandates.