Kreditbearbeitungsspesen, intransparent, überhöht, Bearbeitungsgebühr

Rückforderung überhöhter Kreditbearbeitungsspesen

Der OGH stärkt erneut die Position von KreditnehmerInnen bei der Rückforderung von überhöhten oder intransparenten Bearbeitungsspesen. In einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 52/25y) hat dieser eine Bank zur Rückzahlung von € 28.850,00 an Bearbeitungsspesen für einen 2017 aufgenommenen Kredit über € 695.000,00 verpflichtet. Die Bank hatte diese Spesen als pauschale Abgeltung für die Kreditbearbeitung, Bonitätsprüfung und Erstellung der Kreditunterlagen definiert – unabhängig von der Kreditlaufzeit und ohne Rückerstattung bei vorzeitiger Rückzahlung.

Der OGH qualifizierte diese Klausel als gröblich benachteiligend. Anders als die ältere Rechtsprechung, die Bearbeitungsentgelte noch der Hauptleistung zurechnete, unterliegen solche Zusatzentgelte nach nunmehr ständiger Judikatur der Inhaltskontrolle, wenn sie keine besonderen Einzelleistungen abgelten, sondern Aufwendungen erfassen, die üblicherweise ohnehin mit der Kreditgewährung verbunden sind. Pauschalierungen sind nur zulässig, solange sie den tatsächlichen Aufwand nicht grob überschreiten. Im konkreten Fall sei der behauptete Zeitaufwand von rund 20–23 Stunden samt Softwarekosten mit einem Entgelt von über € 20.000,00 evident unverhältnismäßig.

Eine weitere kürzlich ergangene Entscheidung (2 Ob 92/25f) bestätigt diese Linie: In dieser erkannte der OGH ein weiteres Begehren auf Rückzahlung von Bearbeitungsspesen (wegen Intransparenz gemäß § 6 Abs 3 KSchG) als berechtigt. Die jüngsten Entscheidungen schaffen damit weitere Klarheit und stärken die Möglichkeiten zur Rückforderung unzulässiger Kreditspesen. Wir unterstützen Sie bei Prüfung und Durchsetzung Ihrer Rückforderungsansprüche.

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