
Zalando hat begonnen, Kundenkonten für zwölf Monate zu sperren, wenn diese besonders häufig ihr Rücktrittsrecht bei Onlinebestellungen genutzt haben. Die Reaktion: große Empörung. Konsumente sehen darin eine „Bestrafung“ für die rechtmäßige Ausübung ihres Rücktrittsrechts. Auch Verbraucherschützer wittern einen Verstoß gegen das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Doch ist diese Praxis wirklich unzulässig?
Nach § 11 FAGG haben Verbraucher bei Onlinekäufen ein 14-tätiges Rücktrittsrecht ohne Angabe von Gründen – allerdings nur nach Vertragsabschluss. Das Gesetz verpflichtet Online-Händler nicht, Verträge mit bestimmten Personen abzuschließen. Zalando argumentiert, die Sperre betreffe zukünftige Käufe, nicht bestehende Verträge. Das ist erlaubt, zumal im Zivilrecht grundsätzlich Abschlussfreiheit gilt. Jeder darf frei entscheiden, mit wem er Geschäfte macht. Ein Kontrahierungszwang besteht nur in Ausnahmefällen, zB bei Grundversorgungsleistungen oder Leistungen marktbeherrschender Unternehmen, hingegen nicht im Modehandel (OGH 7 Ob 190/17p).
Auch das EU-Recht steht dem nicht entgegen: Die Verbraucherrechtrichtlinie 2011/83/EU, auf der das FAGG basiert, begründet keine Pflicht zum Vertragsabschluss, sie schützt nur Rechte nach Vertragsabschluss. Wer das Rücktrittsrecht überstrapaziert, kann als Kunde abgelehnt werden.