Die letzte Chance … vorbei?

Bereits vor langer Zeit wurde die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen („Klauselrichtlinie“) erlassen. Den Unternehmern ist sie oftmals ein Dorn im Auge, garantiert sie den Verbrauchern bei Rechtsgeschäften doch erhebliche Vorteile, um die oftmals bessere Position von Unternehmen auszugleichen. Für Verbraucher sind beispielsweise missbräuchliche Klauseln in Vertragsformblätter (oftmals Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB) nicht wirksam. Darüber hinaus haben die Staaten der europäischen Union als Gesetzgeber innerstaatlich angemessene Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.

Ob eine Klausel gegen die Richtlinie verstößt, hat in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. Er hat dabei zu prüfen, ob die zu prüfende Klausel mit der Richtlinie in Einklang zu bringen ist. Ist die Klausel missbräuchlich und verstößt sohin gegen die Klauselrichtlinie, ist sie im Vertragsverhältnis zum Verbraucher nicht anzuwenden. In der Entscheidung C-561/21 vom 25.04.2024 hatte der EuGH eine Verjährungsklausel in einem spanischen Hypothekarvertrag zu prüfen. Aus der Entscheidung sind wesentliche Grundsätze für die Verjährungsfristen gegenüber Verbraucher im österreichischen Recht zu gewinnen, regeln diese doch die wichtigste Vorfrage, wann letztmalig eine Forderung gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Eine Verjährungsfrist, die an einem früheren Zeitpunkt zu laufen beginnt als an dem Tag, an dem der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeit einer Klausel ausspricht, steht der Klauselrichtlinie entgegen und ist sohin nichtig. Für den EuGH ist im Sinne der Anforderungen der Klauselrichtlinie entscheidend, dass Unternehmen wegen missbräuchlichen Klauseln zu Unrecht vereinnahmte Beträge nicht schlichtweg behalten können. Vielmehr ist nach Ansicht des EuGH darauf abzustellen, ob der Verbraucher Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der Klausel hatte oder vernünftigerweise haben konnte. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Verjährungsfrist für den Verbraucher daher zu laufen beginnen.

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