
Das Jahr 2026 beschert uns zahlreiche Neuerungen in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen. Gerne informieren wir Sie in der Folge über ausgewählte Änderungen und Anpassungen.
Das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz wurde am 11. Dezember 2025 beschlossen und ist seit 1. Jänner 2026 in Kraft. Es gilt auch für bestehende Mietverträge und führt zu folgenden Änderungen:
Mietzinserhöhungen einmal pro Jahr: Vertraglich vereinbarte Wertsicherungen für Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz werden begrenzt. Mietzinserhöhungen werden künftig nur noch einmal pro Jahr am 1. April durchgeführt und richten sich nach dem Verbraucherpreisindex (VPI 2020). Liegt die nach dem Verbraucherpreisindex ermittelte Inflation über 3 %, wird der darüberhinausgehende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt (Bsp: Inflation 4 % → zulässige Mietzinserhöhung 3,5 %).
Für Wohnungen, die vollständig unter das MRG fallen (z.B. Altbau- und Gemeindewohnungen) gelten besondere Obergrenzen: 2026 dürfen die Mieten höchstens um 1 % steigen, 2027 höchstens um 2 %.
Rückforderungen bei fehlerhaften Mietklauseln: Ansprüche auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Mieten wegen ungültiger Wertsicherungsklauseln können künftig maximal fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden, außer die Klausel ist nachweislich missbräuchlich.
Anpassung von Richtwerten und Mietobergrenzen: Die gesetzlich festgelegten Mietobergrenzen und Richtwerte werden ab 2026 nach den gleichen Regeln wie die vertraglich vereinbarten Mietzinserhöhungen berechnet. 2026 dürfen sie höchstens um 1 % steigen, 2027 höchstens um 2 %. Ab 2028 gilt: Steigt die Inflation über 3 %, wird der darüberhinausgehende Teil der Erhöhung nur zur Hälfte berücksichtigt.
Mindestbefristung von Mietverträgen: Für Mietverträge in der Voll- und Teilanwendung des MRG verlängert sich die Mindestvertragsdauer sowohl beim Vertragsabschluss als auch bei der Verlängerung von 3 auf 5 Jahre. Ausnahmen gibt es für VermieterInnen, die nicht als Unternehmer gelten. Auch die stillschweigende Vertragsverlängerung wird entsprechend von drei Jahre auf 5 Jahre verlängert, mit derselben Ausnahme.
Bisher waren Wertsicherungsklauseln in AGB unwirksam, wenn sie bei Verbraucherverträgen bereits innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss zu einer Preiserhöhung führen konnten. Der Gesetzgeber hat nun im neu formulierten § 6 Abs 2 Z 4 KSchG klargestellt, dass diese Norm bei Dauerschuldverhältnissen nur dann greift, wenn diese darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist. Mit anderen Worten ist bei längerfristigen Dauerschuldverhältnissen eine formularmäßig vereinbarte Wertsicherung auch dann wirksam, wenn sie eine Entgelterhöhung bereits innerhalb der ersten beiden Monate ab Vertragsabschluss zulassen.
Wird bei einem Dauerschuldverhältnis in einer Wertsicherungsvereinbarung auf einen Indexwert Bezug genommen, der zeitlich vor dem Vertragsabschluss liegt, ist der seit 01.01.2026 in Kraft getretene § 879a ABGB zu berücksichtigen. Demnach ist bei der Beurteilung, ob eine gröbliche Benachteiligung vorliegt, zum einen der zeitliche Abstand zwischen dem Indexierungszeitpunkt und dem Vertragsabschlusszeitpunkt und zum anderen zu berücksichtigen, ob eine parallel laufende Wertsicherung wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge zweckmäßig ist.
Einbeziehung in Kollektivvertrag, Satzung und Mindestlohntarif
Seit dem 1. Jänner 2026 können auch für freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs 4 ASVG Kollektivverträge abgeschlossen werden, wodurch Mindeststandards wie Mindeststundensätze oder Anspruch auf bezahlten Urlaub geregelt werden können. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder werden eigene Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen oder sie werden in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge aufgenommen. Eine automatische Aufnahme in den Geltungsbereich bestehender Kollektivverträge erfolgt nicht. Außerdem sind die Kollektivvertragsparteien nicht verpflichtet, Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abzuschließen.
Auch die Satzung eines Kollektivvertrags, der ursprünglich nur für klassische Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, kann für freie Dienstnehmer erfolgen. Dabei können jedoch nur Regelungen zu Mindestentgelten und Mindestbeiträgen aufgenommen werden. Des Weiteren können auch Mindestlohntarife für freie Dienstnehmer erlassen werden.
Kündigungsregelungen
Ein unbefristetes freies Dienstverhältnis kann nunmehr von beiden Seiten zum 15. oder zum Monatsletzten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt im ersten Dienstjahr 4 Wochen und verlängert sich nach dem zweiten vollendeten Dienstjahr auf 6 Wochen. Günstigere Vereinbarungen zugunsten der Dienstnehmer sind weiterhin erlaubt.
Probemonat
Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit beendet werden.
Seit dem 1. Jänner 2026 ist Voraussetzung für die Vereinbarung einer Bildungskarenz, dass das Arbeitsverhältnis zumindest ununterbrochen 12 Monate gedauert hat (bisher 6 Monate). Außerdem sind in der Vereinbarung der aktuelle Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel anzugeben.
Weiters besteht kein Rechtsanspruch mehr auf die Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe. Die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Bildungskarenz hängt somit von der Zusage der Weiterbildungsbeihilfe ab. Wenn der Beschäftigte ein monatliches Bruttoentgelt von mindestens der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage erhält, dann hat der Arbeitgeber 15 % der Weiterbildungsbeihilfe selbst zu übernehmen.
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Wichtige Änderungen ab 2026 im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht | Lexisnexis
Seit dem 1. Jänner 2026 gibt es neue gesetzliche Regeln, für das rechtliche Vorgehen gegen Besitzstörungen durch KFZ. Wenn ein Störer eine Klage wegen Besitzstörung durch ein KFZ nicht bekämpft gilt für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten nunmehr lediglich Bemessungsgrundlage von EUR 40. Auch die Gerichtsgebühren wurden gesenkt.
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Neue gesetzliche Regelungen bei Besitzstörungen durch KFZ | Verbraucherrecht
Versicherungsrecht
Die Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Dienstgeber muss ab 1. Jänner 2026 auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.
Bei der Mitversicherung in der Krankenversicherung ist eine 10-monatige unentgeltliche Haushaltsführung sowohl für mit dem/der Versicherten verwandten Personen, als auch für nicht verwandte Personen (in der Regel Lebensgefährt:innen) nicht mehr erforderlich, wenn sich diese Person der Kindererziehung widmet.
Pensionsversicherung
Das Antrittsalter für die Korridorpension wird schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr erhöht.
Zusätzlich gibt es eine nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für 2026 (bis 2.500 Euro).
Seit dem 1. Jänner 2026 haben Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension erfüllen, die Möglichkeit, bei verkürzter Arbeitszeit parallel zu ihrem Gehalt bereits einen Teil ihrer Pension zu beziehen (Teilpension). Dafür muss das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert werden und jedenfalls eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen. Außerdem braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitszeitreduktion.
Pflegekräfte haben nun erleichterten Zugang zur Schwerarbeitspension, indem ein Kalendermonat bereits als Schwerarbeitsmonat gilt, wenn die Pflegetätigkeit für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherungspflicht für doppelt oder mehrfach geringfügig Beschäftigte besteht nur mehr bei denjenigen Beschäftigungen, die gem. den Bestimmungen der §§ 471f bis 471m ASVG zu einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung führen.
Des Weiteren wird die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingeschränkt.
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Wichtige Änderungen ab 2026 im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht | Lexisnexis
Der Gesetzgeber hat im November 2025 eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991) beschlossen, die Genehmigungsprozesse in Großverfahren schneller, transparenter und planbarer machen soll (zB Umweltverträglichkeitsprüfungs-, Wasserrecht-, Betriebsanlagengenehmigungsverfahren). Die Regelungen für Großverfahren ermöglichten den Behörden schon bislang zB erleichterte Zustellungen (Zustellungen durch „großes Edikt“, keine gesonderte Ladung jedes Beteiligten). Die Änderungen treten am 01.01.2026 in Kraft.
Ein zentraler Punkt ist die Absenkung der Einstiegsschwelle: die Regelungen zum Großverfahren gelten künftig bereits ab 50 statt bisher 100 voraussichtlich Beteiligten (zB Anrainer), sodass mehr Verfahren als Großverfahren abgewickelt werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die durchgehende Digitalisierung der Kundmachung. Alle wesentlichen Verfahrensschritte werden künftig ausschließlich über das Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht. Hinweise in Tageszeitungen sind nur noch bei der ersten Antragstellung vorgesehen und müssen nicht mehr im redaktionellen Teil erscheinen. Verfahrensbeendende Bescheide gelten ausschließlich mit ihrer Veröffentlichung im RIS als zugestellt. Damit beginnen die Rechtsmittelfristen für alle Parteien gleichzeitig, was die Rechtssicherheit erhöht.
Zur Verfahrensbeschleunigung verschärft der Gesetzgeber Präklusionsregelungen: Behörden dürfen künftig eine Frist für abschließendes Vorbringen setzen (spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung). Verspätetes Parteienvorbringen ist nicht zu berücksichtigen. Weiters werden Fristen auch während der Sommer- und Weihnachtszeit weiterlaufen (keine Ediktalsperre). Die Novelle ist ein wichtiger Schritt zu effizienteren und strukturierteren Großverfahren.
