
Ein Unternehmen hatte auf seinem Betriebsgelände zwei Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca 16.000 kW errichtet. Diese wurden an den bereits bestehenden Netzanschluss angeschlossen, der bislang nur für den Strombezug verwendet worden ist. Der Netzbetreiber begehrte daraufhin die Zahlung eines Netzzutrittsentgelts.
Das Unternehmen beantragte bei der Regulierungskommission der E-Control Austria festzustellen, dass kein Entgelt zu bezahlen sei, zumal keine erstmalige Leitungsanlage hergestellt worden sei bzw keine Erhöhung der Anschlussleistung einer bestehenden Anlage erfolgt sei. Die Kommission gab dem Antrag statt. Der Netzbetreiber begehrte das Netzzutrittsentgelt daraufhin gerichtlich. Das Unternehmen beziehe nicht mehr nur Strom, sondern erzeuge diesen und speise diesen auch ins Netz ein. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, der Netzbetreiber bemühte schließlich auch den OGH. Dieser stellte klar, das Netzzutrittsentgelt sei nur für die erstmalige Herstellung oder Erweiterung eines Netzanschlusses zu entrichten, hingegen nicht für die Änderung der Nutzungsart eines bestehenden Anschlusses, wie im gegenständlichen Fall (1 Ob 85/24t).