
Ein Bauunternehmen war mit der Errichtung eines Pools an der Stelle einer bestehenden Poolanlage beauftragt. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass dort kein Pool hätte errichtet werden dürfen, zumal die Fläche als Grünland, Land- und Forstwirtschaft im Flächenwidmungsplan ausgewiesen war.
Die Auftraggeber begehrten daraufhin vom Bauunternehmen die Abriss- und Entsorgungskosten sowie den Ersatz der Kosten des Projekts, zumal sie von einer schuldhaften Warnpflichtverletzung des Bauunternehmens ausgingen. Das Bauunternehmen sei zivilrechtlich als Sachverständiger zu qualifizieren. Als Werkunternehmer hätte es die Auftraggeber warnen müssen, dass sie „offenbar unrichtige Anweisungen“ (§ 1168a ABGB) erteilt hatten, zumal die Errichtung eines Pools auf der gegenständlichen Fläche raumordnungsrechtlich verboten war. Das Bauunternehmen entgegnete, es sei im Rahmen des Werkvertrages nicht zur Prüfung des Raumordnungsplans verpflichtet.
Das Erst- und Zweitgericht gaben der Klage statt, zumal sie eine Warnpflichtverletzung des Bauunternehmens bejahten. Das Bauunternehmen versuchte auch noch vor dem OGH eine Klagsabweisung zu erreichen (1 Ob 26/26v). Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und verdeutlichte, dass das Bauunternehmen über die Einholung eines Grundbuchsauszugs hinaus auch Einsicht in den Flächenwidmungsplan hätte nehmen müssen. Da dies unterblieben sei, habe das Bauunternehmen sorgfaltswidrig eine Verletzung seiner Warnpflicht zu verantworten und hafte den Auftraggebern für den begehrten Schaden.
