
Die Bundesabgabenordnung (BAO) ordnet an, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen insbesondere dafür zu sorgen haben, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 BAO).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nunmehr in einer Leitentscheidung klargestellt (Ro2023/13/0020), dass zB nicht nur Inhaber von eingetragenen Einzelunternehmen, Geschäftsführer oder Vorstände persönlich für Steuerschulden der von ihnen vertretenen Unternehmen haften können, sondern allenfalls auch zur Vertretung bestellte Prokuristen. Wenn ein Prokurist im Unternehmen tatsächlich für steuerliche Angelegenheiten verantwortlich ist, hat er dafür zu sorgen, dass die steuerrechtlichen Pflichten erfüllt werden. Andernfalls kann die Abgabenbehörde in einem sogenannten „Haftungsverfahren“ seine persönliche Haftung für Abgabenverbindlichkeiten geltend machen. Die Rechtsprechung geht erschwerend auch von einer qualifizierten Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren aus. Der zur Haftung Belangte muss nachweisen, keine Pflicht verletzt zu haben. Andernfalls darf die Abgabenbehörde im Sinne einer Beweislastumkehr von seinem haftungsbegründenden Fehlverhalten ausgehen.
Wir raten den verantwortlichen Vertretern zur genauen Dokumentation, welche steuerrechtlich relevanten Handlungen sie gesetzt haben und welche Kontrollmechanismen in abgabenrechtlicher Hinsicht implementiert sind. Wir unterstützen Ihr Unternehmen auch bei Fragen zur abgabenrechtlichen Compliance.
