
Ein Bieter muss sich nicht alles bieten lassen, zumindest im Vergaberecht. Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) normiert Rechtsschutzmöglichkeiten, um vergaberechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers (AG) anzufechten. Regelmäßig steht viel am Spiel, zumal Verträge mit großem Auftragsvolumen vergeben werden. Eine rechtskundige Nachprüfung negativer Entscheidungen des AG kann für den Bieter den Unterschied machen. Die Anfechtungsfristen im BVergG sind kurz, schnelle Reaktion ist gefragt!
Der Bieter kann binnen sieben Tagen vor Ablauf der Anbotsfrist die Ausschreibungsbestimmungen mittels Nachprüfungsantrags anfechten, wenn diese vergaberechtswidrig sind. Das trifft zB auf Zuschlagskriterien zu, die intransparent oder nicht auftragsbezogen sind. Andernfalls wird die Ausschreibung bestandsfest. Der AG darf sich diesfalls auch auf vergaberechtswidrige Ausschreibungsbestimmungen berufen, eine gerichtliche Überprüfung ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus kann der Bieter auch das vergaberechtswidrige Ausscheiden seines Angebots aus dem Verfahren binnen zehn Tagen ab elektronischer Bekanntgabe anfechten. Schließlich kann auch die Zuschlagsentscheidung binnen zehn Tagen ab elektronischer Bekanntgabe angefochten werden, wenn der Zuschlag vergaberechtswidrig nicht dem Bestbieter erteilt worden ist.
Für Nachprüfungsanträge sind die Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht oder eines der Landesverwaltungsgerichte) zuständig. Die konkrete Zuständigkeit hängt von der Zuordnung des AG in den Vollzugsbereich der unmittelbaren Bundesverwaltung (BVwG) oder Landesverwaltung (LVwG) ab. Bei erfolgreicher Anfechtung heben die Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung auf. Die Verwaltungsgerichte können im Nachprüfungsverfahren auf Antrag auch einstweilige Verfügungen erlassen, um zB dem AG bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu untersagen. Schlussendlich ist die erfolgreiche Anfechtung auch Voraussetzung einer Schadenersatzklage des Bieters, zumal das Zivilgericht an den von der Vergabekontrollbehörde festgestellten Vergaberechtsverstoß gebunden ist.