
Das Sanierungs-Vereinfachungs-Gesetz (NÖ SanVG) ist am 01.03.2026 in Kraft getreten und ordnet wesentliche Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO) an.
Bei Bauwerken, die vor dem 01.02.2015 baubehördlich bewilligt worden sind, sind Abweichungen von den geltenden bautechnischen Bestimmungen bei bestimmten Vorhaben (zB Aufstockung, Abänderung des Bestands) zulässig, wenn ausgehend vom rechtmäßigen Bestand die Sicherheit von Personen nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die bislang anzeigepflichtigen Bauvorhaben. Die Anzeigepflicht entfällt, auch für diese Bauvorhaben ist nunmehr ein förmlicher Antrag und die Ausstellung einer Bewilligung notwendig. Der Landesgesetzgeber erwartet sich aufgrund des „vereinfachten Bewilligungsverfahrens“ mehr Rechtssicherheit. Das vereinfachte Verfahren ist weniger formstreng als das ordentliche Bewilligungsverfahren. Die Anforderungen an die Antragsbeilagen sind reduziert, Nachbarn haben keine Parteistellung, auch die Anforderungen an die Fertigstellungsanzeige sind weniger formstreng. Weiters hat der Landesgesetzgeber auch die Bewilligungs- und Meldepflichten neu strukturiert.
Der Landesgesetzgeber hat kürzlich auch das NÖ Deregulierungsgesetz 2025 erlassen. Mit dieser Novellierung entfällt der innergemeindliche Instanzenzug. Bislang war für Rechtsmittel gegen Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (zB baubehördliche Bescheide) zB der Gemeindevorstand als Rechtsmittelbehörde zuständig. Erst dessen Entscheidung war mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht anfechtbar. Nunmehr ist zB gegen einen baubehördlichen Bescheid sogleich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
