
Ein Kleinflugzeug stürzte ab und schlug im Schlafzimmer eines Einfamilienhauses ein. Die Familie war nicht zu Hause, sodass sie selbst nicht zu Schaden kamen. Die Hauseigentümer klagten den Piloten, den Flugzeughalter sowie deren Haftpflichtversicherung und begehrten unter anderem den Ersatz des Schockschadens. Sie seien allein aufgrund der Vorstellung, was hätte passieren können, zutiefst erschüttert. Bei den Familienmitgliedern wurde auch tatsächlich eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert festgestellt.
Das Erstgericht bejahte den Schockschaden, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch fast vollständig ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (2 Ob 12/25s). Der OGH stellte klar, ein Schockschaden liege vor, wenn der Geschädigte entweder selbst unmittelbar gefährdet war oder enge Angehörige schwer verletzt worden seien. Da die Familie den Flugzeugabsturz nicht selbst wahrgenommen hatte, fehle diese unmittelbare Gefährdung. Darüber hinaus hielt er auch die bisherige Rechtsprechung aufrecht, dass Schockschäden, die durch die Beschädigung von Sachen entstehen, nicht ersatzfähig seien. Zu einem Haus oder einem Gegenstand sei kein emotionales Naheverhältnis anzunehmen, das jenem zu einem Menschen gleichkomme.
Die bloße Vorstellung, was alles hätte geschehen können, begründe keinen Schockschaden. Diese Gedanken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, das jeder selbst zu tragen habe.